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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform aller Personengesellschaften. Das Recht aller anderen Personengesellschaften basieren auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.Gesellschaften bürgerlichen Rechts entstehen als Folge von Zusammenschlüssen von natürlichen und oder juristischen Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Die Regelungen die das BGB für diese Gesellschaftsform vorsieht, sind in weiten Bereichen dispositiven Charakters. Dass heißt: In einem Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oft nur kurz "BGB-Gesellschaft" oder "GbR" genannt, ist die Grundform der Personengesellschaft. Die rechtlichen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur diese eine Rechtsform und spricht deshalb auch nur von der Gesellschaft. Alle anderen Personengesellschaften, wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) basieren auf dieser Gesellschaftsform.

Damit ein Zusammenschluss mehrerer juristischer oder natürlicher Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des BGB gilt, müssen verschiedene Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Kennzeichnend für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind folgende Merkmale:

Kommen weitere Merkmale hinzu, so ist zu prüfen, ob es ich bei der Gesellschaft immer noch um eine BGB-Gesellschaft handelt, oder bereits eine andere Gesellschaftsform vorliegt, wie beispielsweise eine OHG oder eine KG. So führt die Beschränkung der Haftung einiger der Gesellschafter des Unternehmens dazu, dass es sich nicht mehr um eine BGB-Gesellschaft handeln kann, sondern wahrscheinlich eine Kommanditgesellschaft vorliegt.

BGB-Gesellschaften werden durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag gegründet. Im allgemeinen empfiehlt sich die Schriftform, um spätere Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden.

Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft können alle rechtsfähigen natürlichen oder juristischen Personen werden, d.h. es können sich beispielsweise auch zwei Aktiengesellschaften zu einer BGB-Gesellschaft zusammenschließen.

Zum Gesellschaftsvermögen gehört alles, was die Gesellschafter aufgrund vertraglicher Regelungen in die Gesellschaft eingebracht haben sowie alles, was die Gesellschaft während ihrer Tätigkeit erwirbt oder erwirtschaftet. Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Das Gesellschaftsvermögen wird streng von Privatvermögen getrennt, eine Aufrechnung von Privatforderungen gegen Gesellschaftsforderungen ist nicht erlaubt.

Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Es ist allerdings möglich, abweichende Regelungen vertraglich festzulegen. Es kann also vertraglich festgelegt werden, dass nur einer der Gesellschafter das Unternehmen führt.

Für die Schulden der Gesellschaft haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, auch mit ihrem Privatvermögen. Die gesamtschuldnerische Haftung kann allerdings vertraglich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, dann bleibt das Privatvermögen unberücksichtigt. Der einzelne Gläubiger kann sich entweder an alle Gesellschafter zusammen oder auch nur an einen einzelnen Gesellschafter zwecks Begleichung der Schulden wenden. Tritt ein Gläubiger an einen Gesellschafter allein zur Befriedigung seiner Ansprüche heran, so kann dieser nach Zahlung von den anderen Gesellschaftern einen internen Ausgleich verlangen.

Hinsichtlich der Verteilung des Gewinn oder Verlustes, den die Gesellschaft erwirtschaftet, sind die Gesellschafter völlig frei gestellt. Das BGB sieht nur dann eine Regelung vor, wenn keine vertragliche Regelung zwischen den Gesellschaftern getroffen wurde. Dann ist die gleichmäßige Verteilung vorgesehen.

Das Ausscheiden bzw. der Eintritt von einem oder mehreren Gesellschaftern in eine bestehende Gesellschaft ist möglich, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst oder neu gegründet werden müsste. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern an. Hat eine Gesellschaft beispielsweise drei Gesellschafter A, B und C und beschließt der Gesellschafter C aus der Gesellschaft auszuscheiden, so wächst sein Gesellschaftsanteil in Höhe von einem Drittel den Gesellschaftern A und B zu. Die beiden verbleibenden Gesellschafter haben dann nach dem Ausscheiden von C einen Gesellschaftsanteil von je 1/2 an der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben allerdings die Pflicht dem ausscheidenden Gesellschafter

Auch hier können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden, was aus Praktikabilitätsgründen in der Regel auch so geschieht. Grundsätzlich kann es zur Auflösung der Gesellschaft kommen, wenn

Im allgemeinen werden aber auch hier im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen, da es zumeist nicht im Sinne der Gesellschafter ist, dass sich die Gesellschaft bei Vorliegen einer der genannten Gründe automatisch auflöst, zumal es den Gesellschaftern frei steht, die Gesellschaft jederzeit aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses aufzulösen.

Hinsichtlich der Besteuerung ist zu beachten, dass die Gesellschaft nicht selbst Steuersubjekt ist. Es wird zwar der Gewinn der Gesellschaft auf Gesellschaftsebene festgestellt, die Besteuerung erfolgt aber dann beim Gesellschafter. Abhängig davon, ob der Gesellschafter eine natürliche oder eine juristische Person ist, kommen die gesetzlichen Regelungen der Einkommensteuer oder der Körperschaftssteuer zum Tragen. Je nach Ausgestaltung und Zweck kann die Gesellschaft zusätzlich noch der Gewerbesteuer unterliegen. Die Personengesellschaft ist als solche nicht Gegenstand der Vermögenssteuer, wohl aber sind die Gesellschaftsanteile der Gesellschafter auf Ebene der privaten Vermögenssteuer zu berücksichtigen.

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden aus den unterschiedlichsten Motiven gegründet. BGB-Gesellschaften werden oftmals von Freiberuflern wie Anwälten, Ärzten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gegründet. Freiberufler üben nämlich kraft Gesetz kein Handelsgewerbe aus und können aus diesem Grund nicht einfach eine OHG oder eine KG gründen. Des weiteren werden BGB-Gesellschaften oftmals dann gegründet, wenn absehbar ist, dass sich die Gesellschaft nach kurzer Zeit wieder auflösen wird. Solche befristeten BGB-Gesellschaften werden häufig von Kreditinstituten gegründet, die sich zu einem Bankenkonsortium zusammenschließen. Eine große Rolle spielen solche BGB-Gesellschaften auch in der Bauindustrie, in der sich verschiedene Baugesellschaften zusammenschließen, um einen großen Auftrag gemeinsam abzuwickeln. Man bezeichnet diese Zusammenschlüsse in der Bauindustrie als ARGE. Auch solche Zusammenschlüsse sind zeitlich begrenzt und werden nach Erfüllung des Auftrags wieder aufgelöst.

Teilweise entstehen BGB-Gesellschaften aber auch, ohne dass sich die einzelnen Gesellschafter darüber im klaren sind, dass sie eine Gesellschaft gegründet haben. Ein solcher Fall kann beispielsweise eintreten, wenn sich Arbeitskollegen zu einer Fahrgemeinschaft in der Form zusammenschließen, dass ein Kollege die andere Kollegen gegen Kostenbeteiligung in seinem Fahrzeug mitnimmt. Für solche Fahrgemeinschaften sind die Regelungen des BGB bezüglich Gesellschaften anzuwenden. Auch Bauherrengemeinschaften, die so genannten Bauherrenmodelle, sind kraft Gesetz zunächst BGB-Gesellschaften, wenn keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.



 
Weitere Begriffe : Übervölkerung, absolute und relative | Downsizing | Realkredite und Millionenkreditmeldung
 
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