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Gesellschafterdarlehen

Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften sind diese Kreditgewährungen echte Darlehen und unterliegen als Dauerschulden der GewSt. Bei KG ist die Darlehensgewährung bei Teilhaftern gegeben, wenn das Haftungskapital voll eingezahlt ist. Bei OHG und persönlich haftenden Gesellschaftern einer KG entstehen zwischen den Vollhaftern und der Gesellschaft in der Regel keine Forderungen und Schulden. Bei persönlich haftenden Gesellschaftern gelten Gesellschafterdarlehen grundsätzlich als Einlagen und ihre Rückzahlung als Entnahmen.



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