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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Härteklausel

In Gesetzen und Verträgen eine Regelung, die es erlaubt, in Ausnahmefällen von den Vorschriften oder Abmachungen abzuweichen, damit für die Betroffenen im Einzelfall keine unbilligen Folgen entstehen. Politische und wirtschaftliche Bedeutung hat eine Härteklausel bei Tarifverträgen. Sie soll verhindern, dass wirtschaftlich schwache Betriebe wegen zu hoher Lohnkosten zusammenbrechen.

Die Härteklausel in einem Tarifvertrag soll gefährdeten Betrieben in den neuen Ländern die Möglichkeit geben, den geltenden Lohn- und Gehaltstarif zu unterschreiten. Sie ist insofern einer Öffnungsklausel vergleichbar. Kriterien für ihre Anwendung sind drohende Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit), der Verlust von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Chancen für eine Sanierung.

Anders als bei einer allgemeinen Öffnungsklausel kann eine Abweichung vom Tarifvertrag bei den im Mai 1993 nach einem Streik abgeschlossenen Metall-Tarifen in den neuen Bundesländern nicht in Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vereinbart werden. Über das Vorliegen eines Härtefalls müssen zunächst die Tarifvertragsparteien Einigkeit erzielen. Gelingt dies nicht, kann ein neutraler Schiedsrichter angerufen werden. Er muss dann entscheiden, ob ein Härtefall vorliegt.

Ist nach Ansicht der Tarifvertragsparteien oder des Schiedsrichters ein Härtefall gegeben, müssen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften sich darüber einigen, in welchem Umfang der Tarifvertrag abgeändert wird, d.h. wie weit die Löhne in diesem Fall unterhalb des allgemeinen Niveaus liegen dürfen.

Stimmt die Gewerkschaft (in diesem Fall die IG Metall) nicht zu, bleibt es beim geltenden Tariflohn. Wenn allerdings ein gemeinsames Votum von Betriebsrat und Unternehmensführung für niedrigere Löhne vorliegt, dürfte es der Gewerkschaft schwer fallen, sich gegen diesen Vorschlag zu stellen. Die für einen solchen Fall befürchteten Arbeitsplatzverluste oder die Pleite des gesamten Betriebes müssten dann allein von der Gewerkschaftsführung verantwortet werden.

Lehnt sie dennoch die Anwendung der Härteklausel ab, verbleibt für einen wirtschaftlich schwachen Betrieb als letzter Ausweg ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband. Das Unternehmen ist dann nicht mehr an den Tarifvertrag gebunden. Es kann dann die Löhne mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung festlegen oder einen Haustarifvertrag abschließen.

Dies wiederum könnte nur dadurch verhindert werden, dass der Bundesarbeitsminister für den fraglichen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit erklärt.



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