Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Öffnungsklausel

Bestimmung im Tarifvertrag, die es erlaubt, unter bestimmten Bedingungen in einer Betriebsvereinbarung oder in einzelnen Arbeitsverträgen von den allgemeinen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften abzuweichen.

In dem vom zuständigen Arbeitgeberverband mit der Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag ist oft eine Klausel enthalten, die es erlaubt, von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages abzuweichen. Dies geschieht durch eine nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag mit dem einzelnen Arbeitnehmer.

Dies ist auch ohne Öffnungsklausel fast immer möglich und unumstritten, wenn dadurch die tarifvertraglichen Regelungen verbessert werden. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass ein übertariflicher Lohn, ein längerer Urlaub, eine kürzere Arbeitszeit, ein höheres "Weihnachtsgeld" oder eine Mitarbeiterbeteiligung individuell oder generell vereinbart werden.

Oft sind Öffnungsklauseln aber auch dann notwendig, wenn sich wegen der besonderen Bedingungen, unter denen in bestimmten Unternehmen gearbeitet wird, zum Beispiel die allgemein geltenden Arbeitszeit- oder Urlaubsregelungen nicht realisieren lassen. Das kann technische Gründe haben (Hochöfen oder bestimmte Maschinen müssen "rund um die Uhr" laufen) oder deshalb notwendig sein, weil das Geschäft stark saisonabhängig ist. Auch für die betriebliche Altersversorgung können Öffnungsklauseln vereinbart werden. Dies kann entweder dann der Fall sein, wenn einzelne Unternehmen wegen ihrer guten wirtschaftlichen Lage freiwillig mehr zahlen wollen, als im Durchschnitt der Branche üblich ist. Der Grund kann aber auch sein, dass einige Betriebe eine besonders ungünstige Altersstruktur ihrer Mitarbeiter haben. Die generell geltende Regelung könnte sie dann finanziell so überfordern, dass die Existenz des Unternehmens gefährdet wird.

Öffnungsklauseln, die zu geringeren Leistungen führen, stoßen meist auf starken Widerstand bei den Gewerkschaften.

Dies gilt besonders dann, wenn die Öffnungsklausel auch Betriebsvereinbarungen für untertarifliche Bezahlung erlauben sollen. Die Gewerkschaften fürchten, dass sie genutzt werden könnten, um in einigen Betrieben die Löhne auch ohne Not zu drücken. Auch der Arbeitgeberverband sieht diese Möglichkeit in vielen Fällen ungern, weil es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Unternehmen des betroffenen Wirtschaftszweiges kommen kann.

Besonders kontrovers wurde die Einführung einer Öffnungsklausel im Zusammenhang mit der für April 1993 vereinbarten Erhöhung der Tariflöhne in der Metallindustrie der neuen Länder um 26 Prozent diskutiert. Die Arbeitgeber forderten, entweder den bereits abgeschlossene Tarifvertrag neu zu verhandeln oder zumindest für solche Unternehmen Öffnungsklauseln zu vereinbaren, die nicht in der Lage seien, die Löhne um 26 Prozent zu erhöhen. Um die dann drohenden Entlassungen oder gar Unternehmenszusammenbrüche zu vermeiden, sollten sie mit dem zuständigen Betriebsrat Lohnerhöhungen vereinbaren, die der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Betriebes angemessen seien.

Ohne Vereinbarung einer Öffnungsklausel kann ein Arbeitgeber nur dann niedrigere Löhne zahlen oder z.B. längere Arbeitszeiten vereinbaren, wenn er aus dem Arbeitgeberverband austritt. Danach kann er entweder mit der Gewerkschaft einen Haustarifvertrag abschließen oder sich mit seinem Betriebsrat über die Arbeitsbedingungen einigen. Gelingt das nicht, bleibt die Möglichkeit, mit jedem Arbeitnehmer einen eigenen Arbeitsvertrag zu schließen. Damit diese Möglichkeiten nicht zu einem Lohndumping missbraucht werden können, hat der Bundesminister für Arbeit allerdings das Recht, die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages zu erklären. Er muss dann von allen Unternehmen der Branche eingehalten werden.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Öffentlichkeitsarbeit / Public Relations
 
Öko-Banking
 
Weitere Begriffe : Universalbank | Offline-Autorisierung | Zahlungsverkehrskodex-Empfehlung
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.