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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Insolvenz)»erfahren) in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten

Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkredit- oder E-Geldinstituts sind im EWR-Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsstaates. Ist ein anderer EWR-Staat Herkunftsstaat eines Einlagenkredit- oder E-Geldinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 der Insolvenzordnung anerkannt. Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 Insolvenzordnung bzgl. der Einlagenkredit- oder E-Geldinsti-tute, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben, sind nicht zulässig. Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der BaFin zu übermitteln, die unvzgl. die zuständigen Behörden der anderen EWR-Aufnahmestaaten über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsw. im Amtsblatt der EU und mind. 2 überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die BaFin kann jederzeit vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren. Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der EWR-Staaten mit »Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!« überschrieben ist. Das Formblatt enthält insb. die Angaben, 1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumen hat; 2. wer für Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist; 3. welche weiteren Massnahmen vorgeschrieben sind; 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen. Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EWR-Staat können ihre Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit »Anmeldung und Erläuterung einer Forderung« überschrieben sein. Jeder Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die zu beglaubigen ist. Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmässig in geeigneter Form über den Fortgang, des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Stellt die BaFin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz ausserhalb des EWR, unterrichtet es unvzgl. die zuständigen Behörden der EWR-Staaten, in denen das Unternehmen eine weitere Zweig- stelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 KWG zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen sollen sich um abgestimmtes Vorgehen bemühen.



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