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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kaduzierung

ist nach § 64 AktG und § 21 GmbHG die Möglichkeit, den Gesellschafter einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwangsweise auszuschließen, wenn noch - ausstehende Einlagen nicht rechtzeitig geleistet werden. Der Betreffende verliert dann seinen Geschäftsanteil sowie bereits geleistete Zahlungen. Bezeichnung für eine schriftliche Aufforderung an die Anteilseigner einer GmbH oder einer AG, welche mit der Zahlung auf ihre Einlage auf Aktien bzw. Stammeinlage in Verzug sind. Nach Ablauf der gestellten Frist und Nachfrist kann der Aktionär seiner Aktien bzw. der Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen für verlustig erklärt werden. Dies ist in § 21 GmbHG bzw. § 63 AktG geregelt.



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