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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung

In der Gesundheitswirtschaft: Abkürzung GmbH. Kapitalgesellschaft, deren Rechte und Pflichten im GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 normiert sind. Die GmbH haftet nur mit ihrem Vermögen, mit diesem jedoch unbeschränkt. Das Mindestkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beglaubigung. Organe der GmbH sind der bzw. die Geschäftsführer sowie die Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat ist nicht vorgeschrieben, kann aber durch Satzung der GmbH eingerichtet werden. Die GmbH oder die gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist heute die wohl am weitesten verbreitete Rechtsform für den Betrieb von Krankenhäusern. Abk.: GmbH. Rechtsform der GmbH-Bank. (GmbH). Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wurde als Rechtsform ohne historisches Vorbild 1892 geschaffen. Rechtsgrundlage ist das GmbH-Gesetz. Die GmbH ist eine juristische Person, die selbst unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftet. Sie ist stets Handelsgesellschaft und damit Kaufmann. Organe der GmbH sind (mindestens ein) Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung (Gesamtheit der Gesellschafter). Sie kann einen Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsrat haben (wenn die Satzung dies vorsieht); bei mehr als 500 Arbeitnehmern muss sie jedoch einen Aufsichtsrat haben. Die GmbH unterliegt nicht der Publikationspflicht, d. h., sie muss ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen.



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