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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mahnbescheid

Der Mahnbescheid kommt in einem gelben Umschlag mit der Post ins Haus und verheißt nichts Gutes. Bestenfalls erinnert er an die eigene Vergesslichkeit, schlimmstenfalls steht Streit oder eigene (vorübergehende) Zahlungsunfähigkeit ins Haus. Gerade in wirtschaftliche engen Zeiten werden Zahlungen aufgeschoben, aber auch Gläubiger nutzen das Mahnverfahren immer wieder zur unberechtigten Zahlungsaufforderung.

Rechtskräftiger Mahnbescheid

Ein Mahnbescheid kann nur auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet werden. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsanspruch fällig ist. Dies bedeutet, dass der Schuldner keinen Grund hat, die Zahlung zurückzuhalten.

Der Mahnbescheid ist dann nicht zulässig, wenn die Zahlung davon abhängig ist, dass der Gläubiger eine eigene Leistung erbringen muss, zum Beispiel die Lieferung einer Ware. In diesem Fall muss der Gläubiger vor Einleitung des Mahnverfahrens die Leistung erbringen, es sei denn, es wurde ausnahmsweise eine Vorauszahlung vereinbart.

Darüber hinaus ist ein Mahnbescheid nur dann zulässig, wenn sich der Schuldner im Verzug befindet. Das heißt, er muss grundsätzlich bereits eine Mahnung des Gläubigers erhalten haben. Diese ergeht in der Regel formlos als Brief und fordert den Schuldner zur Zahlung des geschuldeten Betrages auf. Etwas anderes gilt, wenn ein fester Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart wurde. Verstreicht dieser, ohne dass das Geld gezahlt wird, befindet sich der Schuldner automatisch in Verzug.

Nach den gesetzlichen Vorschriften gerät ein Schuldner auch dann in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht zahlt. Diese Vorschrift dient in erster Linie einer zügigeren Abwicklung unter Geschäftsleuten. Damit diese Vorschrift auch gegenüber einem Verbraucher gilt, muss dieser auf die Folgen entweder in der Rechnung oder in der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sein. Mit dieser Einschränkung wollte der Gesetzgeber den in kaufmännischen Gepflogenheiten in der Regel ungeübten Privatmann schützen. Es sollen ihn keine rechtlichen Folgen treffen, ohne dass er zuvor über diese aufgeklärt wurde. Fehlt ein entsprechender Hinweis, gerät der Schuldner, der zugleich Verbraucher ist, erst mit der Mahnung in Verzug.

Wer keinen Mahnung erhalten hat, sondern direkt den Mahnbescheid, muss keine Mahngebühren zahlen, auch wenn die Forderungen korrekt sind. Diese muss mangels Mahnung der Gläubiger tragen.

Berechtigung des Gläubigers wird nicht geprüft

Mit dem Mahnbescheid bekommt der Schuldner ein gerichtliches Schreiben, welches bereits viele entmutigt, gegen die Forderung vorzugehen. Ein Mahnverfahren ist aber gerade deshalb so zügig, weil es keiner gerichtlichen Prüfung unterliegt. Die Angaben des Antragstellers werden vom Gericht ungeprüft übernommen. Der Schuldner erhält daher die Möglichkeit, mit dem beigelegten Formular Widerspruch einzulegen. Auch ein Teilwiderspruch ist möglich. Der Widerspruch kann nur innerhalb von Zwei Wochen nach Erhalt des Mahnbescheides eingelegt werden. Dieser Hinweis findet sich auch ausdrücklich auf dem Mahnbescheid.

Bei Widerspruch, gibt das Mahngericht das Verfahren an das örtlich und sachlich zuständige Gericht ab. Wenn dieses die Unterlagen hat, fordert es den Gläubiger auf, innerhalb von zwei Wochen den Antrag zu begründen. So endet das Mahnverfahren das Klageverfahren beginnt.

Hat der Schuldner nicht gezahlt und keinen Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger nach Ablauf der Zweiwochenfrist und innerhalb von sechs Monaten einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Den Vollstreckungsbescheid erlässt auch das Mahngericht. Auch hier prüft das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit. Der Vollstreckungsbescheid wird zumeist unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und dieser versucht zugleich den Betrag einzutreiben. In diesem Fall kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, selbst wenn er dem Gerichtsvollzieher die geforderte Zahlung bereits ausgehändigt hat.



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