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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mindestreservehaltung im Eurosystem

Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank. Der EZB-Rat hat, gestützt auf die Satzung des ESZB und der EZB, bestimmt, dass, wenn die EZB beschliesst, von den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Banken Mindestreserven zu verlangen - was inzwischen erfolgt ist -, diese auf Konten bei EZB und NZB der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterhalten werden. Es wird dabei als sachgerecht erachtet, dass diese Mindestreserven auf Konten bei den teilnehmenden NZB unterhalten werden. Für den Ausschluss von Interbankenverbindlichkei-ten von der Mindestreservebasis muss jeder feste Betrag, der für Verbindlichkeiten mit Laufzeiten bis 2 Jahre innerhalb der Kategorie Schuldverschreibungen sowie für Geldmarktpapiere abgezogen werden kann, auf einem für die Eurozone geltenden Verhältnis zwischen einerseits dem Bestand aller betr. Papiere, die von Banken ausgegeben und von anderen Banken und von EZB und teilnehmenden NZB gehalten werden, und andererseits den ausstehenden Gesamtbeträgen dieser von den Banken ausgegebenen Papiere beruhen. Im Eurosystem muss ein Institut seine Mindestreserven auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der NZB in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten, in dem das Institut eine Zweigstelle errichtet hat, und zwar entspr. seiner Mindestreservebasis in dem betr. Mitgliedstaat. Zahlungsverkehrskonten bei den teilnehmenden NZB können als Mindestreservekonten verwendet werden. Betreibt ein Institut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine Zweigstelle, so ist der eingetragene Geschäftssitz bzw. die Hauptniederlassung, sofern sich diese in dem betr. Mitgliedstaat befindet, für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich. Liegen weder der Geschäftssitz noch die Hauptniederlassung in dem betr. Mitgliedstaat, benennt das Institut die Niederlassung, die für die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts verantwortlich ist. Die Summe der Mindestreserven, die von den einzelnen Niederlassungen gehalten werden, wird auf die Erfüllung der Mindestreservepflicht des Instituts in diesem Mitgliedstaat angerechnet.



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