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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften

Gemäß Wertpapierhandelsgesetz ist der Aktionär einer börsennotierten Gesellschaft zu einer Mitteilung verpflichet, sofern er durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5%, 10%, 25%, 50% oder 75% der Stimmrechte erreicht, bzw. über- oder unterschreitet. Ein Meldepflichtiger hat der Aktiengesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüglich - innerhalb von 5 Werktagen - schriftlich Mitteilung hierüber zu machen. Die betroffene börsennotierte Gesellschaft hat die bei ihr eingehende Mitteilung unverzüglich in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Namen bzw. Firma und Wohnsitz anzugeben. Sind die Aktien in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum amtlichen Handel zugelassen, muß die Veröffentlichung auch dort erfolgen.



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Weitere Begriffe : Tilgungsstreckungsdarlehen | Katastrophe | uneigennütziges Treuhandeigentum
 
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