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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mitwirkungspflicht im Sozialgesetzbuch

Wird eine Sozialleistung beantragt, besteht eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Sie wird im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt und kann bei Versagung zur Nichtbewilligung oder Aussetzung der Sozialleistung führen.

Die Mitwirkungspflicht beinhaltet unter anderem, dass der Antragsteller/Leistungsbezieher alle Tatsachen angibt, die für oder gegen die Leistungserbringung sprechen (zum Beispiel Vermögensverhältnisse, sämtliche Einkommen). Er muss ebenso bereits sein, persönlich bei der Leistungsstelle zu erscheinen, sich gegebenenfalls untersuchen zu lassen, sich Heilbehandlungen zu unterziehen oder an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Kommt der Betroffene dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Leistungsträger die Leistung versagen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann von der Mitwirkungspflicht aufgrund von Unzumutbarkeit abgesehen werden.

Die entsprechenden Regelungen finden Sie im Sozialgesetzbuch (SGB) § 60 bis 66.



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