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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die einen oder mehrere Nährstoffe in konzentrierter Form enthalten und eine lebensmitteluntypische Form (Tabletten, Kapseln und so weiter) haben. Sie sollen die tägliche Nahrung in den Fällen ergänzen, in denen eine Versorgung durch die Nahrung unzureichend ist beziehungsweise eine Ergänzung gewünscht wird.

Nahrungsergänzungsmittel müssen überwiegend der Ernährung - oder dem Genuss - dienen und dürfen nur Zutaten enthalten, die selbst Lebensmittel sind, oder für die Lebensmittelherstellung zugelassen sind. Die Hersteller sind verantwortlich für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte. Irreführende oder auch krankheitsbezogene Aussagen über ein Lebensmittel sind verboten. Nahrungsergänzungsmittel sollten auch als solche deklariert sein und eine eindeutige Verzehrsempfehlung - etwa eine Tagesmenge - aufweisen. Sie sollten überwiegend der Versorgung mit Mikronährstoffen wie Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen dienen. Aber nicht alle dieser Stoffe sind uneingeschränkt zugelassen. Es gibt Anwendungsbeschränkungen, die sich in der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe des Lebensmittelrechts finden.

Vitamine sollten in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Tagesdosis enthalten sein, die nicht mehr als das Dreifache der von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung empfohlenen täglichen Zufuhr beträgt. Mineralstoffe sollten die einfache Tagesdosis der jeweiligen Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung nicht überschreiten. Für Spurenelemente hat das Bundesinstitut für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vorbeugend Obergrenzen für die tägliche Zufuhr durch Nahrungsergänzungsmittel vorgeschlagen. Dabei geht es um die Konzentrationen, die man höchstens noch zusätzlich zur Aufnahme der Spurenelemente durch die normale Ernährung - also ergänzend - zu sich nehmen sollte.

Rechtliche Grundlagen

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG). In bestimmten Fällen können sie einem diätetischen Zweck dienen. Dann unterliegen sie zusätzlich der Diätverordnung und einer Anzeigepflicht beim Bundesinstitut für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV).

Importierte Produkte

Für ein Produkt, das aus den Staaten der Europäischen Union nach Deutschland importiert wird, und das den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik nicht entspricht, kann ein Antrag auf Allgemeinverfügung oder ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Bundesgesundheitsministerium gestellt werden. Allerdings kann unter Umständen ein importiertes Produkt, das in seinem Herkunftsland als Lebensmittel gilt, in Deutschland als Arzneimittel angesehen werden. Für Produkte aus einem anderen Land, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden sollen, können ebenso Ausnahmegenehmigungen beim Bundesgesundheitsministerium beantragt werden. Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln ist Aufgabe der Länder.



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