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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Negativerklärung

Der Schulder erklärt gegenüber den Gläubigern einer sonst ungesicherten Schuldverschreibung, dass er anderen Gläubigern keine oder nur nachrangige Sicherheiten einräumen wird. Die Negativerklärung ist eine Verpflichtung eines Schuldners an den Gläubiger, ohne dessen Einwilligung bestimmte Vermögensteile weder zu veräußern noch an einen Dritten zu beleihen. Sie dient somit als Ersatz für eine dingliche Besicherung. Besonders bei Industrieobligationen sollen dadurch Kosten der Sicherheitenbestellung vermieden werden, aber den Gläubigern dennoch Sicherheit auf Anlage gewährt werden. Bei Kreditangelegenheiten wird den Kreditgebern ferner zugesichert, dass sie im Zuge künftiger Kreditaufnahmen oder bei Neuemissionen von Schuldverschreibungen gegenüber den neuen Gläubigern keinesfalls gleich oder schlechter gestellt werden. Auch eine nachträgliche gleichrangige Besicherung wird ihnen zugesagt, wenn spätere Gläubiger eine solche erhalten. Beispiel: Bausparkassen gewähren Darlehen bis zu 60 000 €, wenn der Darlehensnehmer dafür erklärt, eine mögliche Darlehenssicherung durch Grundpfandrechte nicht durch anderweitige Verpfändung oder Veräußerung zu verhindern. Gegensatz: Positiverklärung.



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