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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Organkredithaftung

Wird entgegen den Vorschriften über Organkredite ein Kredit gewährt, haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt haben. Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, dass bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluss des obersten Organs des Instituts (Haupt-, General-, Gesellschafterversammlung) beruht. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren.



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