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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pfand(objekt)

Bei beweglichen Sachen: Faustpfand. Gegenstand des Pfandrechts bzw. der Pfändung. Beim Lombardkredit das diesem zu Grunde liegende als Kreditsicherheit verpfändete werthaltige Objekt. Pfand bedeutet dingliche Belastung einer beweglichen Sache oder eines Rechts zur Sicherung einer Forderung in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Der Gläubiger kann das Pfand verkaufen, sobald seine Forderung ganz oder teilw. fällig ist und der Schuldner sie nicht bezahlt. Es wird bestellt durch vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Eigentümer und muss dem Gläubiger übergeben werden (Faustpfandprinzip), der seine Verwahrung bis zum Erlöschen des Pfandrechts zu übernehmen hat. Es reicht auch Mitbesitz, -verschluss oder Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet. Der Pfandgläubiger muss dem Eigentümer den beabsichtigten Verkauf des Pfandes androhen. I. d. R. muss der Verkauf durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Im Insolvenzverfahren kann der Pfandgläubiger abgesonderte Befriedigung verlangen. Pfandgegenstand, -objekt. Bei beweglichen Sachen: Faustpfand. Gegenstand des Pfandrechts bzw. der Pfändung. Beim Lombardkredit das diesem zu Grunde liegende als Kreditsicherheit verpfändete werthaltige Objekt. Pfand bedeutet dingliche Belastung einer beweglichen Sache oder eines Rechts zur Sicherung einer Forderung in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. Der Gläubiger kann das Pfand verkaufen, sobald seine Forderung ganz oder teilw. fällig ist und der Schuldner sie nicht bezahlt. Es wird bestellt durch vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Eigentümer und muss dem Gläubiger übergeben werden (Faustpfandprinzip), der seine Verwahrung bis zum Erlöschen des Pfandrechts zu übernehmen hat. Es reicht auch Mitbesitz, -verschluss oder Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet. Der Pfandgläubiger muss dem Eigentümer den beabsichtigten Verkauf des Pfandes androhen. I. d. R. muss der Verkauf durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Im Insolvenzverfahren kann der Pfandgläubiger abgesonderte Befriedigung verlangen. Pfandgegenstand, -objekt.



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