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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pflegesatz, tagesgleicher

In der Gesundheitswirtschaft: Entgelt der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses. Der Zusatz tagesgleicher Pflegesatz weist darauf hin, dass die Höhe des Pflegesatzes nicht nach der Länge des Krankenhausaufenthaltes oder der Fallschwere oder anderen Kriterien variiert, sondern für jeden Behandlungstag gleich hoch ist. In § 17 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) heißt es hierzu: (2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Bei der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität sind die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen sowie die Pflegesätze, Fallkosten und Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser oder Abteilungen angemessen zu berücksichtigen. Das vom Krankenhaus kalkulierte Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen abteilungsbezogen zu gliedern. Es sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für ärztliche und pflegerische Leistungen und ein für das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als Entgelt für nicht durch ärztliche oder pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen vorzusehen. § 13 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sieht unter der Überschrift „Tagesgleiche Pflegesätze“ folgende Regelung vor: (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze. Die Pflegesätze sind nach Maßgabe der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung zu ermitteln. (2) Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die durch diese veranlassten Leistungen ist für jede organisatorisch selbstständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz für die Leistungen zu vereinbaren, die nicht mit Fallpauschalen und Sonderentgelten nach § 11 vergütet werden. Pflegesätze nach Satz 1 sind auch für die Behandlung von Belegpatienten zu vereinbaren; für Fachbereiche mit sehr geringer Bettenzahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz vereinbart werden. (3) Als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen des Krankenhauses ist ein Basispflegesatz zu vereinbaren. (4) Soweit die nach den Absätzen 2 und 3 zu vergütenden Leistungen teilstationär erbracht werden, sind entsprechende Pflegesätze zu vereinbaren. Sie sollen vereinfacht aus den vollstationären Pflegesätzen abgeleitet werden. Eine Kalkulationsaufstellung nach Abschnitt K6 oder K7 der Anlage 3 ist nicht vorzulegen. Neben den Fallpauschalen und Sonderentgelten waren die Pflegesätze das zentrale Vergütungsinstrument der Bundespflegesatzverordnung (BPflVO), des Vergütungssystems für Krankenhäuser, das bis zur Einführung der Fallpauschalen durch das Fallpauschalengesetz und die Fallpauschalenverordnung für alle Krankenhäuser galt. Seit der verpflichtenden Einführung des Fallpauschalensystems gilt die BPflVO nur noch für die Krankenhäuser, die nicht das Fallpauschalensystem anwenden müssen. Dies sind insbesondere die psychiatrischen Krankenhäuser und weitere per Rechtsverordnung vom DRG-System ausgenommene so genannte besondere Einrichtungen.



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