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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Recht

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Im objektiven Sinne der zum Gesetz erhobene Wille der jeweils herrschenden Klasse. In der Wirtschaftssoziologie: [1] die Summe derjenigen Verhaltensregeln, bei deren Übertretung Sanktionen (zumindest psychischer Art, wie Entrüstung) von einer dazu autorisierten Instanz erlassen werden. Mit diesem weitgefassten Begriff können auch die Ethnologen arbeiten. [2] Verhaltensregeln, die explizit formuliert, von einer (meist staatlichen) Instanz gesetzt und von (meist staatlichen) Sanktionsinstanzen mit (insbesondere physischen) Zwangsmitteln garantiert werden. Dieser engere Begriff wird vor allem auf moderne Gesellschaften angewendet. Man fasst ihn so inhaltsreich, um Recht abgrenzen zu können von Brauch, Sitte, Moral, Religion und anderen Normordnungen. Eine Reihe vorkommender Begriffsfassungen verzichtet auf das eine oder andere hier genannte Definitionsmerkmal. [3] Auch: Rechtsform, bei dem Marxisten P.O. Chalfina (1968) die Gesamtheit der Normen, die einen bestimmten Aspekt ökonomischer Verhältnisse regulieren und zugleich ihren Inhalt bedingen. So erwähnt K. Marx als Form des Tauschverhältnisses den Vertrag, „worin sich das ökonomische Verhältnis widerspiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben.“ [4] Bei P.A. Sorokin (1947) ist Recht jede Verhaltensnorm, die einer Partei einen bestimmten Anspruch und einer anderen Partei eine bestimmte Pflicht auferlegt. [5] Für M.S. McDougal ist das Recht kein Inbegriff von Normen, sondern die Aufeinanderfolge politischer Entscheidungen. [6] N. Luhmann (1972) fasst Recht „als Struktur eines sozialen Systems, die auf kongruenter Generalisierung normativer Verhaltenserwartungen beruht“. Damit sind diejenigen Erwartungen gemeint, die sowohl enttäuschungsfest stabilisiert als auch äusserlich fixiert sind sowie durch einen erwarteten Konsens seitens Dritter gestützt werden.



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