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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sachwalter bei Pfandbriefbanken, treuhänderische Verwaltung

Mit schriftlicher Zustimmung der BaFin kann der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank vereinbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilw. treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen für die andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank übernimmt. Die treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen und der insolventen Pfandbriefbank oder dessen Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden. Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist ins entspr. Register der anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag bez. und im Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Pfandbriefbank wahr. Die teilw. treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.



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