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Stimmrecht, Ausübungspflicht

Eine Bank ist verpflichtet, den Auftrag eines Aktionärs zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung (HV) anzunehmen, wenn sie für den Aktionär Aktien der AG verwahrt und sich gegenüber Aktionären der AG zur Ausübung des Stimmrechts in derselben HV erboten hat. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Bank am Ort der HV keine Niederlassung hat und der Aktionär die Übertragung der Vollmacht auf oder die Unterbevollmächtigung von Personen, die nicht Angestellte der Bank sind, nicht gestattet hat.



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