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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 HGB vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf 4% des Gesamtbetrags der o. a. Vermögensgegenstände, der sich bei deren o. a. Bewertung ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer o. a. Wertansatz darf beibehalten werden; § 280 HGB ist auf die o. a. Vermögensgegenstände nicht anzuwenden. 1 n der Bilanz oder im Anhang brauchen die in § 281 Abs. 7 5.2, Abs. 2 verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit wie o. a. vorgegangen wird. Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von o. a. Vorgehen und aus Geschäften mit o. a. Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilw. oder vollständ. Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der GuV-Rechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Angaben über Bildung und Auflösung von o. a. Vorsorgereserven sowie über vorgenommene o. a. Verrechnungen brauchen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss und -lagebericht nicht gemacht zu werden.



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