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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Währungspostenumrechnung nach HGB

Grundlegend: 5 340h HGB. Alle auf ausländische Währung lautenden Vermögensgegenstände und Schulden mit Ausnahme der wie Anlagevermögen behandelten Vermögensgegenstände, die nicht besonders gedeckt sind, sind am Bilanzstichtag zunächst in der jeweiligen Währung nach den allgemeinen HGB-Grundsätzen zu bewerten: Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten noch durch Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in € umzurechnen (g 340h Abs. 1 S.2 HGB). Andere auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag in € umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Aufwendungen, die sich aus Währungsumrechnung ergeben, sind in der GuV-Rechnung zu berücksichtigen. Erträge, die sich aus Währungsumrechnung ergeben, sind in der GuV-Rechnung zu berücksichtigen, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden o. a. Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung vor, aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen Erträge nach o. a. Verfahren berücksichtigt werden, soweit sie einen nur vorübergehend wirksamen Aufwand aus den zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen. In allen anderen Fällen dürfen Erträge aus der Währungsumrechnung nicht berücksichtigt werden und dürfen auch mit Aufwendungen wie o. a. nicht verrechnet werden. Die Umrechnung zum Stichtagskurs gilt somit auch für wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände, soweit sie besonders gedeckt sind. Für die besondere Deckung i. Zusammenh. m. dem Anlagevermögen muss ein entspr. Nachweis vorliegen. Für Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden und die nicht besonders gedeckt sind, ergeben sich die Euroanschaffungskosten aus den Anschaffungskosten in Fremdwährung und dem dafür aufgewendeten €-Gegenwert zum Anschaffungszeitpunkt (Zeitpunkt der Erstverbuchung). Erfolgt der Erwerb zunächst über eine Kreditaufnahme in der Fremdwährung oder wird der Kaufpreis gestundet, ist den €-Anschaffungskosten daher regelmässig der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erstverbuchung (Anschaffungskurs i. S. v. S 340h Abs. 1 S. 1 HGB) zu Grunde zu legen. Planmässige Abschreibungen abnutzbarer Vermögensgegenstände sind auf Basis der €-Anschaffungskosten zu berechnen. Ausserplanmässige Abschreibungen sind nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen, wenn und soweit der €-Buchwert über dem €-Tageswert liegt. Letzterer ergibt sich aus dem mit dem Kassakurs des Bilanzstichtags umgerechneten Tageswert in Fremdwährung.



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