| Als Wartezeit wird in der Rentenversicherung die Zahl von Jahren
bezeichnet, die für die Entstehung eines Leistungsanspruchs aus der
gesetzlichen Altersversorgung mindestens erforderlich sind. Auch bei anderen
Versicherungsarten gibt es Wartezeiten bis zur Anspruchsberechtigung. In der Rentenversicherung
sind die Wartezeiten für verschiedene soziale Gruppen oder Anspruchsarten
unterschiedlich geregelt. Antrag auf Altersrente
können nur Arbeitnehmer stellen, die unselbstständig beschäftigt waren,
Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben und die entsprechenden
Wartezeiten erfüllt haben. Der Gesetzgeber verlangt zusätzlich zur Erfüllung
der Wartezeit so genannte Pflichtbeitragszeiten. Dazu gehören Zeiten der
Erwerbstätigkeit und Kindererziehungszeiten
sowie Zeiten, in denen Arbeitslosengeld
oder -hilfe, Kranken-
und Verletztengeld, Übergangs- und Unterhaltsgeld bezogen wurde.
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf:
- Regelaltersrente,
- Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente
bezogen hat. Sie gilt auch als erfüllt bei der Hinterbliebenenrente, wenn der
verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat.
Die Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für
einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Versicherte, die die
allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
nicht erfüllt haben.
Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für
den Anspruch auf:
- Altersrente für
langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
- Rente für
Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für
einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für Schwerbehinderte.
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