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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Hinterbliebenenrente

Führen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, wird den Hinterbliebenen als Entschädigungsleistung von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente gezahlt. Deren Höhe richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst des verstorbenen Versicherten. Dabei werden Einkommen der Hinterbliebenen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Prinzipiell wird die Hinterbliebenenrenten nach dem Verwandtschaftsverhältnis unterschieden: Witwenoder Witwerrente erhält der Ehepartner bis zu seinem Tode oder seiner Wiederverheiratung. Dieser Anspruch kann auch nach Auflösung der erneuten Ehe wieder aufleben. Frühere Ehegatten erhalten eine Geschiedenenrente, wenn der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod an sie Unterhalt zahlen musste. Deren Höhe ist gestaffelt: Bis zum Ende von drei Monaten nach dem Todesfall beträgt die Rente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, mit Beginn des vierten Monats 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Sie kann sich auf 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten erhöhen, wenn der Partner ein Kind zu versorgen hat, selbst das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist. Waisenrente erhält jedes Kind des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- und Berufsausbildung oder Erwerbsunfähigkeit bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Vollwaisen erhalten dabei 30 Prozent, Halbwaisen 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten. Die Waisenrente kann auch an Pflegekinder, Enkel und Geschwister gezahlt werden, wenn diese in den Haushalt des Versicherten aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern und andere Verwandte, die von dem Verstorbenen Unterhalt erhielten, haben ebenfalls Anspruch auf Hinterbliebenenrente, die so genannte Elternrente. Ein Elternpaar erhält eine Rente in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, ein Elternteil 20 Prozent. Hinterbliebenenrenten sind grundsätzlich begrenzt: Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Eine Anpassung der Hinterbliebenenrenten erfolgt am ersten Juli jedes Jahres durch Rechtsverordnung.



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