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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Hinterbliebenenvollmacht

Vollmachten ermächtigen die Hinterbliebenen, laufende Geschäfte und Verpflichtungen im Sinne des Verstorbenen weiterzuführen oder zu beenden. Ohne eine Vollmacht kann erheblicher Schaden entstehen, wenn durch den Tod einer Person Fristen versäumt werden oder Forderungen verfallen. Vollmachten verhindern, dass durch den Todesfall dem Nachlass und damit auch den Erben ein vermeidbarer Schaden entsteht.

Der Erblasser kann einer Vertrauensperson je nach Anforderung eine General-, Einzel- oder Sondervollmacht mit begrenzter Handlungsbefugnis erteilen. Eine Einzel- oder Sondervollmacht ist beispielsweise eine Post- oder Bankvollmacht. Sie berechtigt die Vertrauensperson, die Interessen des Verstorbenen in einem bestimmten Fall oder in einem abgegrenzten Handlungsbereich zu vertreten. Der Erblasser kann aber auch dem Lebenspartner eine Generalvollmacht erteilen. Damit kann die berechtigte Person die Interessen des Verstorbenen überall dort wahrnehmen, wo es erforderlich wird. Dies kann unabhängig von einem Testament geschehen.

Der Aussteller einer Vollmacht kann diese nach Umfang und Dauer begrenzen. Er kann sie aber auch über den Tod hinaus geben. Bestehende Vollmachten, wie Bankvollmachten für den Ehegatten, können jederzeit bis ,,über den Tod hinaus" verlängert werden. Auf Wunsch kann eine Vollmacht aber auch erst nach dem Tod des Ausstellers gültig werden. Dann muss sie ,,für den Todesfall" ausgestellt werden.

Eine einmal ausgestellte Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden. Auch nach dem Tod des Ausstellers kann sie jederzeit von jedem der gesetzlichen oder im Testament benannten Erben widerrufen werden. Dieses Recht hat auch der Testamentsvollstrecker.

Alle Vollmachten darf der Erblasser von Hand selbst ausstellen. Auf einen Notarbesuch kann im Gegensatz zum Erbvertrag verzichtet werden. Bei wichtigen Angelegenheiten sollte allerdings ein Notar hinzugezogen werden da viele Behörden - wie etwa das Grundbuchamt oder das Lastenausgleichsamt - Vollmachten nur dann anerkennen, wenn sie notariell beglaubigt sind.

Die in der Praxis am häufigsten verwendete Form der Vollmacht ist die Bankenvollmacht, da Geldinstitute beim Tod eines Kunden in der Regel sofort dessen Konten sperren. Wollen die Hinterbliebenen auf das Konto zugreifen, müssen sie einen Erbschein vorlegen. Bis ein Erbschein ausgestellt ist, vergehen oftmals Monate. Die Frist von üblicherweise drei Monaten verlängert sich, wenn es Zweifel über Erbberechtigte gibt oder sich die Testamentseröffnung verzögert.

Wichtig kann eine Vollmacht auch für die Lebensversicherung sein, wenn der Hinterbliebene beispielsweise auf die sofortige Auszahlung des Geldes angewiesen ist. Zudem kann eine Vollmacht des Erblassers im Einzelfall sinnvoll sein, wenn Minderjährige zu Erben eingesetzt werden sollen.

Besonders beim Tod von Selbstständigen und Unternehmern ist es für die Erben sehr wichtig, dass sie unaufschiebbare Dinge geschäftlicher Art sofort erledigen können. Beispielsweise müssen Verbindlichkeiten beglichen, Entscheidungen getroffen und Aufträge vergeben werden, weil sonst dem Vermögen und Betrieb des Verstorbenen erheblicher Schaden droht. Auch können Forderungen verfallen, weil niemand die geschäftlichen Interessen vertreten und auf Zahlung mahnen kann. Unternehmer und Geschäftsmänner stellen deshalb einer Person ihres Vertrauens oder den Erben eine Handlungsvollmacht für den Betrieb aus, bis beispielsweise alle Erbformalitäten erledigt sind und die Erben auch formal die Geschäftsleitung uneingeschränkt übernehmen können.



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