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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wechsel, rechtliche Form

Der Wechsel ist vom Gesetz her ein geborenes Orderpapier. Daher bedarf es eigentlich keiner Orderklausel auf der Wechselurkunde, die in der Praxis gleichwohl fast immer zu finden ist. Der Wechsel kann allerdings durch negative Orderklausel in ein Rektapapier umgewandelt werden. Durch Blankoindossament wird der Wechsel praktisch zum Inhaberpapier. Der Wechsel hat 8 gesetzliche Bestandteile, um rechtlich als Wechsel zu gelten. Gefälschte Unterschriften machen einen Wechsel nicht ungültig, sofern die Indossanten ihn in gutem Glauben erworben haben. Es gibt Vorlegungsgebote und -verbote. Gesetzlich nicht zulässige Zusätze auf dem Wechsel machen ihn als Wechsel ungültig – er kann u. U. aber eine andere Bedeutung haben – oder gelten als nicht geschrieben. Der Wechsel wird ungültig durch auf die Urkunde geschriebene Bedingungen, die an die Zahlung geknüpft sind, ebenso durch den Wert der Geldsumme unbestimmt erscheinen lassende sowie durch Zusätze, die eine bestimmte Zahlungsart vorschreiben (z. B. »Zahlung durch Scheck«). I. d. R. gilt die Urkunde in solchen Fällen als Schuldversprechen oder Anweisung. Als nicht geschrieben gelten Zinsklauseln, Angstklauseln des Ausstellers für die Zahlung und Nebenversprechen.



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