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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

Pfändung. Art der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Erfolgt bei Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, durch den Gerichtsvollzieher durch Pfändung und Verwertung durch Zwangsversteigerung. Hat der Schuldner Geldforderungen gegen einen Dritten, so werden diese durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet und dem Gläubiger überwiesen. Sachen werden gepfändet durch Inbesitznahme seitens des Gerichtsvollziehers; bleiben sie im Besitz des Schuldners, wird ein Pfandsiegel (»Kuckuck«) daran angebracht. I. d. R. werden Wertpapiere wie Sachen behandelt; doch gelten einige Sonderregelungen: Wenn sie sich im Besitz des Schuldners befinden, muss der Gerichtsvollzieher sie in Gewahrsam nehmen; haben sie einen Börsen- oder Marktpreis, kann sie der Gerichtsvollzieher freihändig zum Tageskurs verkaufen, haben sie keinen, müssen sie nach allgemeinen Vorschriften versteigert werden. Forderungen u. a. Vermögensrechte werden gepfändet, indem durch einen vom zuständigen Amtsgericht zu erwirkenden Pfändungsund Uberweisungsbeschluss an den Drittschuldner herangetreten wird. Legitimationspapiere, vor allem Sparbücher, werden wie unverbriefte Forderungen gepfändet. Wechsel u. a. Orderpapiere werden wie Forderungen verwertet. Bei Hypotheken und Grundschulden muss ein evtl. Hypotheken- oder Grundschuldbrief übergeben und Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden. Bankguthaben werden nicht nur im gegenwärtigen Bestand gepfändet, sondern erfasst wird jeglicher auch künftiger Habensaldo bis zur endgültigen Gläubigerbefriedigung. Für Banken als Gläubiger von Bedeutung.



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