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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ad-hoc-Publizität

Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Emittenten zur "Ad-hoc-Publizität", also zur sofortigen Veröffentlichung wichtiger Nachrichten im Bereich des Unternehmens, die den Börsenkurs erheblich beeinflussen könnten.

Dies soll ausschließen, dass kursrelevante Nachrichten nur "Insidern" bekannt sind, die diesen Wissensvorsprung zu ihrem Vorteil ausnutzen könnten.

Die Nachrichten müssen zunächst dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und den Börsengeschäftsführungen gemeldet werden, die darüber entscheiden, ob der Kurs der Aktie ausgesetzt werden muss. Ein Emittent bereits zugelassener Wertpapiere ist nach §44a Absatz 1 Satz 1 im Börsengesetz (BörsG) verpflichtet, alle Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und dem Publikum nicht bekannt sind und die wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsablauf des Emittenten zu einer erheblichen Kursänderung zugelassener Aktien führen können, oder, im Fall zugelassener Schuldverschreibungen, wenn die Gefahr besteht, dass der Emittent seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (Ad-hoc-Publizitätspflicht). Die Bekanntmachung von Tatsachen stellt eine Ergänzung zu den regelmäßig zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie der Zwischenberichterstattung dar. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt auch zwischen den Abschluss-Stichtagen des Jahresabschlusses und Zwischenberichterstattung über wichtige Unternehmensereignisse informiert wird.



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