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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge

Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zu Grunde zu legen. Diese müssen Bestimmungen enthalten über 1. Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten; 2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen; 3. die Höhe der Konten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden; 4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung und die Bedingungen für die Auszahlung der Bausparsumme; 5. die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen; 6. die Bedingungen, nach denen ein Bauspardarlehen geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermässigt werden kann; 7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrags oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben; das zuständige Schiedsgericht oder einen Schiedsvertrag, 9. den Abschluss von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet ist. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die wesentliche Bestimmungen betreffen, sowie diejenigen, die neuen Bauspartarifen zu Grunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der BaFin. Diese kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. Für die Versagung der Genehmigung gilt das zur Geschäftsbetriebserlaubnis bei Bausparkassen Gesagte entspr. Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der BaFin mind. 3 Monate vor Inkrafttreten anzuzeigen. Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, kann die BaFin verlangen, dass die Bausparkasse die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ändert. Unter gleicher Voraussetzung kann die BaFin der Bausparkasse den Abschluss neuer Verträge verbieten.



 
Weitere Begriffe : Bankleistungseigenarten, -Charakteristika | Protokollsätze | Zahlungsverkehr, Grenzen überschreitender
 
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