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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bausparvertrag

1. Begriff: nach § 1 II BausparkG ein Vertrag eines Bausparers mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen erwirbt. Zentrales Element eines Bausparvertrag ist die Zuteilung der Bausparsumme. Mit ihr erreicht der Bausparer das Vertragsziel: die Auszahlung der von ihm angesparten Mittel (zuzüglich Sparzinsen) sowie des niedrig verzinslichen Bauspardarlehens mit festen Zinsen über die gesamte Laufzeit. – 2. Ablauf: Der Ablauf des Bausparvertrag gliedert sich in die Spar- und die Darlehensphase. – a) Kennzeichnend für die Sparphase ist, dass der Bausparer mit seiner Bausparkasse eine bestimmte Vertragssumme, die Bausparsumme, vereinbart und diese regelmäßig oder auch durch Sonderzahlungen bespart. Der Zinssatz für dieses Sparguthaben ist fest geschrieben und liegt je nach Bauspartarif zwischen 2 % und 4 %. Voraussetzung für den Erhalt der Bausparsumme und damit des Bauspardarlehens ist die Zuteilung. – b) Mit der Zuteilung beginnt die Darlehensphase. Der Bausparer erhält (neben der Rückzahlung des von ihm angesparten Guthabens zuzüglich Sparzinsen) ein niedrig verzinsliches Darlehen mit festem Zinssatz über die gesamte Laufzeit. Der Darlehenszins liegt i. d. R. 2 % über dem Sparzins. Die Rückführung des Bauspardarlehens erfolgt in regelmäßigen Tilgungsraten, die zwischen 4 % und 8 % pro Monat betragen. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. – Der wichtigste Vorteil des Bausparens ist die absolute Zinssicherheit und damit die Kalkulierbarkeit der Belastung über die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens. Unabhängig von der Entwicklung am Geld- und Kapitalmarkt kann heute schon gesagt werden, dass für das Bauspardarlehen in fünf oder zehn Jahren ein fester und unveränderlicher Zinssatz von z. Bausparvertrag 4,5 % zu zahlen ist. Weitere Vorteile sind die niedrigen Darlehenszinsen, die schnelle Entschuldung und die nachrangige Besicherung. – 3. Weiterentwicklungen: vgl. Bausparen 6. Vgl. auch: Vorratsbausparvertrag Von einem Bausparer mit einer Bausparkasse geschlossener langfristiger Sparvertrag, der bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Bauspardarlehens durch die Bau- Sparkasse gibt. Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann die BaFin ausser ihren Möglichkeiten nach KWG (§ 46) der Bausparkasse den Abschluss neuer Verträge verbieten.



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