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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeitsverweigerung

Als Arbeitsverweigerung wird eine rechtswidrige und bewusste Weigerung eines abhängig Beschäftigten verstanden, die Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen, zu denen er sich im Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Der Arbeitgeber ist dann zur Kündigung berechtigt.

Durch den zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag entsteht eine Reihe von gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Arbeitgeber sagt dem Mitarbeiter eine bestimmten Vergütung (Lohn, Gehalt) sowie Urlaub und andere soziale Leistungen zu. Umgekehrt verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine dem Vertrag entsprechenden Leistung zu erbringen. Diese Pflichten verletzt der Arbeitnehmer, wenn er sich ohne triftigen Grund weigert, die übernommene Arbeit auszuführen.

Er hat allerdings ein Recht, die zugesagte Arbeit zu verweigern, wenn der Unternehmer selbst seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt. Ein Grund kann sein, dass der vereinbarte Lohn nicht gezahlt wird. Arbeitsverweigerung kann auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber nicht für ausreichende Sicherheit am Arbeitsplatz sorgt oder dem Beschäftigten aus anderen Gründen - etwa durch giftige Stoffe am Arbeitsplatz - gesundheitliche Gefahren drohen. Die Arbeitsverweigerung ist immer dann zulässig, wenn zwingende gesetzliche Regeln des Arbeitschutzes oder Vorschriften der Berufsgenossenschaften verletzt werden. Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht auch, wenn die Arbeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn unmoralische oder kriminelle Handlungen verlangt werden.

Rechtswidrige Ablehnung einer Leistung, die nach dem Arbeitsvertrag zu erbringen ist, berechtigt dagegen den Arbeitgeber zur Kündigung. In der Regel muss der Beschäftigte aber zunächst eine Abmahnung erhalten, in der ihm konkrete Vorhaltungen gemacht werden. Dies soll ihm die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Danach kann bei Wiederholung eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Unberechtigte und beharrliche Arbeitsverweigerung gibt dem Unternehmen das Recht zur außerordentlichen, beziehungsweise fristlosen Kündigung. Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung reicht in der Regel nicht zur Begründung zur Kündigung - es sei denn, dem Arbeitgeber drohen dadurch schwere Schäden.

Arbeitsverweigerung und damit ein Kündigungsgrund liegen nicht vor, wenn die Arbeit im Rahmen eines regulären Streiks niedergelegt wurde. Das ist immer dann der Fall, wenn der Streik nach Ablauf der Friedenspflicht und einer den gewerkschaftlichen Satzungen entsprechenden Urabstimmung beginnt, deren Ergebnis die Gewerkschaft zu Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt. Allerdings ist der Arbeitgeber dann auch nicht zur Zahlung eines dem Arbeitsvertrag entsprechenden Entgelts verpflichtet, denn der Arbeitsvertrag ruht während des Streiks. Anders allerdings bei "wilden Streiks". Sie können als Arbeitsverweigerung betrachtet werden und zur Kündigung führen.



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