Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Aussenwirtschaftsgesetz

Das AWG bildet den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Dienstleistungen, Erwerbs- und Vermögenseinkommen, laufende und Vermögensübertragungen, Wertpapieranlagen, langfristige Komponenten der Direktinvestitionen und den sonstigen langfristigen Kapitalverkehr. Die wichtigste Durchführungsverordnung ist die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sie enthält die meisten Regelungen des Außenwirtschaftsverkehrs, von denen die Praxis unmittelbar berührt wird. Für die deutsche Zahlungsbilanz sind zudem weitere Rechtsgrundlagen und Quellen relevant, z.B. das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Außenhandelsstatistikgesetz) oder die Statistik der Deutschen Bundesbank über den Auslandsstatus der Banken (§18 Bundesbankgesetz). Das seit 1961 gültige Außenwirtschaftsgesetz (AWG) (letzte Änderung 1. Januar 1999) regelt die Außenwirtschaftsbeziehungen auf einer nationalen Ebene. »Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsund sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden« (§ 1 Abs. 1 AWG). Zu unterscheiden sind generelle und spezielle Beschränkungsmöglichkeiten. Die Erstgenannten ergeben sich etwa aus 1. der Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 5 AWG) 2. dem Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 AWG) 3. der Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten (§ 6 AWG). Spezielle Beschränkungsmöglichkeiten dürfen u.a. 1. zur Aufrechterhaltung der Versorgung (§ 8 AWG) 2. zur Verhinderung von Ausfuhrverträgen mit nicht handelsüblichen Liefer- und Zahlungsbedingungen (§ 9 AWG) 3. zum Schutz einzelner Branchen (§ 10 AWG) auferlegt werden. Es muss jedoch beachtet werden, dass das deutsche Außenwirtschaftsrecht nur noch in den Grenzen der EU-Regelungen agieren darf. Als nationales Recht baut es auf dem supranationalen Gemeinschaftsrecht auf, zumal das Letztgenannte Vorrang vor dem nationalen Recht hat (Aujkn-wirtschaftsrecht). Das Verhältnis zum europäischen Außenwirtschaftsrecht wurde bereits mit den ratifizierten Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geregelt. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem nationalen Recht, auch wenn es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Dies ist notwendig, weil die Gemeinschaft auf dem Gebiet der Außenwirtschaft zwar eine Rechtsetzungs-, aber keine Rechtsanwen-dungs- oder Rechtsdurchsetzungskompetenz hat. Sie kann weder den Außenwirtschaftsverkehr überwachen, noch Genehmigungen erteilen, noch Verstöße ahnden, denn sie verfügt nicht über die hierzu erforderlichen Behörden und vor allem nicht über das Recht zum Erlass der hierfür erforderlichen Vorschriften. Erst dadurch, dass die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht in ihr nationales Rechtssystem und damit auch in dessen Organisations-, Verfahrens- und Sanktionsvorschriften einfügen, führen sie seine Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit herbei. Das Außenwirtschaftsgesetz ist die Er-mächtigungsgrundlage für konkrete Rechtsverordnungen, insbesondere die Aujienwirischaflsverordnung, die wiederum verschiedene Listen umfasst, in denen Waren aufgeführt sind, die den Vorschriften des AWG zufolge beim Export einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen (Ausfuhrliste). In analoger Weise regelt die Einfuhrlisle (Anlage zum AWG) einen etwaigen Genehmigungsvorbehalt beim Import von Waren. Daneben existieren Länderlisten (dem Außenwirtschaftsgesetz oder der Außenwirtschaftsverordnung zugeordnet), die bestimmte Länder bzw. Regionen ausweisen, an die wiederum Genehmigungs- und Meldepflichten der Warenlieferung geknüpft sind. Eine ähnliche Funktion hat auch das Kriegswaffenkontrollgesetz. Abk.: AWG. Enthält Möglichkeiten der Bundesregierung, den Zahlungs- und Kapitalverkehr Grenzen überschreitender Art zu beschränken. Als Grundsatz nennt das Gesetz: Der Waren-, Dienstleis-tungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Aussenwirtschaftsverkehr) ist grunds. frei. Als Grundsatz nennt das Gesetz: Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Aussenwirtschaftsverkehr) ist grunds. frei. Das BMW kann im Einvernehmen mit AA und BMF die notwendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr anordnen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in 5 7 Abs. 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Massnahmen, die die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit der Bundesbank herzustellen. Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Mass zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen; sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Bestätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wem der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird. Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigen, nicht mehr vorliegen. Nach dem AWG ist die Bundesbank ausschl. zuständig für eine erforderliche Genehmigungserteilung in den Bereichen des Grenzen überschreitenden Kapital-und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten; die Zentralbank ist auch Empfängerin der Meldungen im Aussenwirtschaftsverkehr. Anders als frühere Regelungen - grunds. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - beruht das AWG auf dem allgemeinen Prinzip der Freiheit des Aussenwirtschaftsverkehrs mit der Möglichkeit zur Beschränkung. Dabei ist das AWG ein Rahmengesetz. Zur Ermöglichung zügiger und gezielter Anpas- sungen an die gerade auf dem Aussenwirtschaftsgebiet oftschnell veränderlichen Gegebenheiten gibt das AWG der Bundesregierung die Ermächtigung, per Verordnung diejeweilig notwendigen Eingriffe in den Aussenwirtschaftsverkehr vorzunehmen. Hiervon hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht, indem sie die Aussenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen (und mehrfach geändert) hat. Die AWV enthält die unmittelbar materiellen Vorschriftenfür Eingriffe in den Aussenwirtschaftsverkehr. Diese Komponenten des Aussenwirtschaftsrechts haben erheblich an Bedeutung verloren, da Deutschland auf dem Au ssenwirtschaftsgebiet wegen des gemeinsamen EU-Rechtsnur noch in (seltenen) Ausnahmefällen zu autonomen Massnahmen berechtigt ist und die Bestimmungen des AWG nur noch ausnahmsweise zum Tragen kommenkönnen. Normalerweise gilt ansonsten einheitliches EU- Recht.



 
Weitere Begriffe : Basisansatz | Ertragsstrukturanalyse | Zahlungsverkehrsabkommen
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.