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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Verschwiegenheitspflichten

Die bei der BaFin beschäftigten und bestimmte von ihr beauftragte Personen, nach Fin DAG beauftragte Personen, nach KWG bestellte Aufsichtspersonen, nach KWG bestellte Abwickler sowie die im Dienst der Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung des KWG tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insb. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst der BaFin sind bzw. ihre Tätigkeit beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von o.a. Tatsachen erhalten. Unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insb. nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bussgeldsachen zuständige Gerichte; 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanz-, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen; 3. mit Liquidation oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasste Stellen; 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen; 5. eine Einlagensiche-rungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung; 6. Wertpapier- oder Terminbörsen oder 7. Zentralbanken, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die o. a. Verschwiegenheitspflicht entspr. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer der o.a. entspr. Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist daraufhinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Die unter Nr. 3-6 genannten Stellen, die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur mit ausdrückl. Zustimmung der übermittelnden Stellen weiter übermitteln. Die §§ 93,97,105 Abs. 1, 111 Abs. 5 i.Verb.m. § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 AO gelten nicht für die o. a. Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.



 
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