Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfD)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) ist der oberste deutsche Datenschützer. Seine Hauptaufgabe besteht in der Kontrolle der Datensätze staatlicher Behörden. Alle Behörden und sonstige Verwaltungen des Bundes müssen dem Bundesbeauftragten die von ihnen geführten Dateien melden. Der Bundesbeauftragte unterhält darüber ein Register, das von jedermann eingesehen werden kann.

Wer der Meinung ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner persönlichen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wenn also der Verdacht besteht, dass über ihn illegal Daten gesammelt, gespeichert oder weitergegeben werden, kann sich an ihn wenden. Jährlich machen davon etwa 3.000 Bürger Gebrauch. Ein der wichtigsten Aufgaben ist aber auch die Beratung der Parlamente und Regierungen bei datenschutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen. Mit zunächst drei Mitarbeitern begann am 14. Februar 1978 die Arbeit der Behörde, die heute knapp 100 Mitarbeiter zählt.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1978 ein Bundesdatenschutzgesetz, das 1991 neu gefasst wurde. Das Gesetz schützt den Einzelnen davor, durch den Umgang mit seinen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt zu werden, denn jedermann in Deutschland hat grundsätzlich das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten auch persönlich zu bestimmen. Hierbei kann er vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz Informationen und Hilfe erwarten.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Volkszählungsgesetz im Jahr 1983 wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Damals schlossen sich die Verfassungsrichter der Meinung des ersten Datenschutzbeauftragten der Bundesrepublik an, die in der Volkszählung gewonnen Daten dürften nicht, wie von Beamtenseite gewünscht, an das zentrale Melderegister weitergegeben werden. Seit Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes müssen nicht nur der Bund und die Länder, sondern auch jede staatliche Behörde und jeder Betrieb mit mindestens fünf Mitarbeitern einen solchen Beauftragten ernennen, der Ansprechpartner für Mitarbeiter, Bürger und Kunden ist.

Datenschützer kontrollieren und beraten die Behörden der Bundesverwaltung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Mitarbeiter seiner Behörde (Anschrift) kontrollieren und beraten die Behörden der Bundesverwaltung. Der Datenschutzbeauftragte ist Ansprechpartner des Bundestages. Alle zwei Jahre legt er dem Parlament seinen Tätigkeitsbericht vor. Der Datenschutzbeauftragte wird vom Parlament auf Vorschlag der Bundesregierung für fünf Jahre gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Diese parlamentarische Bestellung gibt Rückendeckung für eine möglichst unabhängige Tätigkeit (im Gegensatz zum Beispiel zum Bundeskulturbeauftragten, der ja nicht Bundesbeauftragter für Kultur, sondern eigentlich Kulturbeauftragter der Bundesregierung ist). Zusätzlich hat der Datenschutzbeauftragte auf Anforderung des Bundestages oder der Bundesregierung Gutachten zu erstellen und Berichte zu liefern. Organisatorisch ist er dem Bundesministerium des Inneren unterstellt, obwohl er gerade auch die Arbeiten dieses Ministeriums überwachen muss.

Immer wieder gibt es Beanstandungen im Bereich der modernen Kommunikationsmedien wie etwa dem Internet. Dieses sei datenrechtlich schlichtweg überhaupt nicht mehr zu kontrollieren. Schnurlose Telefone dagegen seien sehr leicht abhörbar. Aber auch bei Festanlagen seien Konferenzschaltungen oder Freisprecheinrichtungen nicht abhörsicher. Ein ewiger Kritikpunkt ist auch die elektronisch lesbare Krankenversicherungskarte. Die häufigsten Bürgerfragen beziehen sich aber auf andere Fragen wie Computerviren, Führungszeugnisse, Telefonbucheinträge, Verpflichtungserklärungen zur Geheimhaltung. Vor allem im sozialen und gesundheitlichen Bereich sowie bei der Kriminalitätsbekämpfung entwickelten die Behörden nach Meinung der Datenschutzbeauftragten eine zunehmende Sammelleidenschaft an Daten. Die Diskussion über die Verhältnismäßigkeit der Datenarchivierung müsse deshalb genauso intensiv geführt werden wie die über den Leistungsmissbrauch.

Jedes Bundesland hat eigenen Landesbeauftragten

Da der Bundesdatenschutzbeauftragte von Amtswegen her natürlich nur Bundesbehörden kontrolliert, liegt es nahe, dass jedes Bundesland einen eigenen Landesbeauftragten für den Datenschutz hat (die Ansprechpartner finden sie ebenfalls auf der Internetseite des Bundesbeauftragten). Sie kontrollieren die Einhaltung der Landesdatenschutzgesetze. Als Aufsichtsbehörde überwachen (die meist im Landesinnenministerium angesiedelten Datenschutzbeauftragten) aber auch private Datenbanken.

Alle durch Gesetze oder Verordnungen in der Bundesrepublik eingeführten "Beauftragten" (etwa auch der Immissionsschutzbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte), vertreten Interessen, die im normalen Gang der Verwaltungs-, der Behörden- oder Unternehmensgeschäfte ohne sie zu wenig Beachtung fänden. Sollen sie eine vernehmbare Stimme haben, müssen sie frei von Weisungen handeln können.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Bundesbürgschaft
 
Bundesberggesetz (BbergG)
 
Weitere Begriffe : Währungspostenumrechnung nach HGB | Kontaktneurose | Secondary credit
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.