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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotprüfung, Befreiung

Banken, die i. d. R. jährlich der Depotprüfung unterliegen, können bei geringem Umfang der von ihnen betriebenen Effekten- oder Depotgeschäfte auf schriftlichen Antrag durch die BaFin von der jährlichen Depotprüfung widerruflich freigestellt werden. Anträge von Sparkassen und Genossenschaftsbanken müssen über ihren zuständigen Verband mit einer Stellungnahme, die insb. erkennen lässt, ob das Kreditinstitut das Effekten- und Depotgeschäft nach dem Ergebnis der Depotprüfungen der letzten drei Jahre ordnungsgemäss betrieben hat oder welche Beanstandungen zu verzeichnen waren, eingereicht werden. Eine Kopie des Antrags muss der zuständigen Filiale der Bundesbank gesandt werden. Eine Durchschrift des Antrags auf Freistellung ist ebenfalls Letzterer zu senden. Der Freistellungsantrag muss Angaben enthalten zu Anzahl der Depots, Nennbetrag oder, soweit Wertpapiere keinen Nennwert haben oder usancegem. nach Stückzahl gehandelt werden, Stückzahl der für fremde Rechnung verwahrten oder verwalteten Wertpapiere und Anzahl und den Rechnungsbetrag der während der letzten 12 Monate für andere ausgeführten Effektengeschäfte.



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Weitere Begriffe : Aktiengesellschaft | Kreditgeschäftsrisikoidentifizierung | Kreditrisiko(politik), Risikonormierung
 
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