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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deutsche Bundesbank, Rechtsstellung

1. Allgemein: Nach §2 BBankG ist die Bundesbank eine “bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts”. Da eine eindeutige Einordnung in die klassischen Organisationsformen Körperschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts oder Stiftung fehlt, wird sie überwiegend als Einrichtung anstaltsähnlicher Art gekennzeichnet. Ihr Grundkapital beträgt 5 Mrd. DM und steht dem Bund zu. An diesen ist daher auch der verbleibende Bundesbankgewinn (§27 Nr. 4 BBankG) abzuführen (Deutsche Bundesbank, Jahresabschluss). Seit der Neufassung des §2 Satz 3 BBankG im Jahr 1991 ist der Sitz der deutschen Zentralnotenbank endgültig Frankfurt a. M. – 2. Bundesbank als Teil der Exekutive: Die Bundesbank gehört zur vollziehenden Gewalt i. S. der Art. 1 III und 20 III GG. Trotzdem hat sie auch Befugnisse zum Erlass von Rechtsvorschriften, soweit sie der Gesetzgeber im Bundesbankgesetz, aber etwa auch im Außenwirtschaftsrecht damit ausgestattet hat (z. B. Anordnung von statistischen Erhebungen). Als Währungsbank und Notenbank der Bundesrepublik Deutschland (Art. 88 GG) ist die Bundesbank bei Ausübung ihrer Befugnisse nach dem Bundesbankgesetz von Weisungen der Bundesregierung unabhängig (§12 Satz 1 BBankG; Deutsche Bundesbank, Autonomie). Seit dem Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1.1.1999 ist die Bundesbank, obwohl weiterhin Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland, integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) (§3 Satz 1 BBankG). Sie betreibt keine eigenständige Geldpolitik mehr, sondern handelt gemäß den Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB). – 3. Bundesbank als Kaufmann und als Kreditinstitut: Die Bundesbank ist Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, denn sie betreibt ein Handelsgewerbe nach §1 II HGB. Sie wird aber nicht im Handelsregister eingetragen (§29 III BBankG). Zwar ist die Bundesbank Kreditinstitut i. S. des Kreditwesengesetzes, sie unterliegt aber nicht dessen Bestimmungen (§2 I Nr. 1 KWG). Sie wirkt vielmehr selbst an der Bankenaufsicht mit (§7 KWG). Die Bundesbank betreibt Bankgeschäfte nach §1 KWG. Bei der Ausführung von Bankgeschäften ist die Bundesbank grundsätzlich an die Bestimmungen des Privatrechts gebunden. – Für den Geschäftsverkehr mit der Bundesbank gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank). Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bundesbank. Die Bundesbank behält sich ausdrücklich vor, bestimmte Geschäfte nach allgemeinen, insbesondere kreditpolitischen Gesichtspunkten nur in beschränktem Umfange oder zeitweilig gar nicht zu betreiben (Nr. I, 1 der AGB der Deutschen Bundesbank). – 4. Bundesbank als Anteilseigner der EZB: Die Bundesbank steuert zum Kapital der EZB ca. 2,1 Mrd. DM bei und ist damit größter Anteilseigner. Sie hält am Gesamtkapital der EZB von 5 Mrd. ECU nominal 1,22 Mrd. ECU; davon wird der Betrag abgezogen, den die Bundesbank bereits an das Europäische Währungsinstitut (EWI) eingezahlt hat (131 Mio. ECU). Die verbleibenden 1,082 Mrd. ECU entsprechen den angeführten 2,1 Mrd. DM. Die Bundesbank hält am EZB-Kapital 24,4%. Da zum Start der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) am 1.1.1999 aber nur elf anstatt der insgesamt fünfzehn EU-Mitgliedstaaten teilnehmen, werden nur vier Mrd. ECU bzw. Euro eingezahlt sein. Der Bundesbank-Anteil am geringeren Anfangskapital der EZB beträgt daher über 30%. Die Bundesbank als Zentralbank hebt sich auf Grund ihrer besonderen Funktion und Stellung von vornherein aus dem Kreis der übrigen Banken ab. Sie ist rechtlich und institutionell Nachfolgerin der Bank deutscher Länder und der früheren LZB, die nach dem 2. Weltkrieg als formell zweistufig organisiertes Notenbanksystem Funktionen und Einrichtungen der ehemaligen Deutschen Reichsbank übernommen hatten. Mit dem Gesetz über die Bundesbank (BBkG) vom 26. Juli 1957 erfüllte der Gesetzgeber den in Art. 88 Grundgesetz verankerten Verfassungsauftrag, eine zentrale Währungs- und Notenbank zu errichten, und schuf das heutige, einstufige Zentralbanksystem der BR Deutschland. Die in Frankfurt a.M. residierende Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts und unterhält Hauptverwaltungen und Filialen. Deutsche Bundesbank, Sonderstellung.



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