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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eingliederungsvertrag / Job auf Probe

Das neue Instrument des Arbeitsförderungsreformgesetzes (ARFG), der Eingliederungsvertrag, soll ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf Probe ermöglichen. Der Eingliederungsvertrag wird von den Arbeitsämtern vermittelt. Er muss für mindestens zwei Wochen und darf für längstens sechs Monate geschlossen werden. Die Kosten trägt das Arbeitsamt.

Der "Job auf Probe" soll vor allem bei Langzeitarbeitslosen die Eingliederung in die betriebsüblichen Arbeitsbedingungen erleichtern. Seit dem 1. April 1997 besteht bundesweit die Möglichkeit, mit Langzeitarbeitslosen einen Eingliederungsvertrag abzuschließen. Gefördert werden können Arbeitslose, die mindestens sechs Monate ohne Beschäftigung waren und besonders schwer zu vermitteln sind - zum Beispiel wegen mangelnder Qualifikation. Daher soll zunächst ein Arbeitsverhältnis ohne feste Bindunge eingegangen werden. Es kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten beendet werden. Deshalb greifen auch Kündigungsschutz und die Regelungen für eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Auch die Ablehnung einer Beschäftigung auf Probe durch den Langzeitarbeitslosen führt anders als bei einem regulären Arbeitsplatzangebot zu keiner vorübergehenden Sperrung des Arbeitslosengeldes oder anderer sozialer Leistungen.

Für Fehlzeiten wegen Krankheit, wegen Weiterbildung oder Urlaub ersetzt das Arbeitsamt dem Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung sowie die fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis handelt, können auch Abweichungen vom Tarifvertrag vereinbart werden. Im Fall einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind entsprechend der gesetzlichen Regelung über die Lohnfortzahlung 80 Prozent des Entgelts oder die Verrechnung mit Urlaubstagen möglich. Bei unentschuldigter Abwesenheit hat der Beschäftigte auf Probe keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Aber auch bei voller Anwesenheit entstehen dem Unternehmen keine Lohnkosten, denn diese werden vom Arbeitsamt in voller Höhe ersetzt. Liegt dem Beschäftigungsverhältnis der übliche Tarifvertrag zugrunde, werden 100 Prozent des Entgelts ersetzt. Wenn individuelle Betriebsvereinbarungen gelten, muss das Arbeitsamt dies berücksichtigen. Beim Job auf Probe besteht die Gefahr von Mitnahmeeffekten: Unternehmen beschaffen sich auf Kosten des Arbeitsamtes billige Arbeitskräfte auf Zeit.

Dem vom Arbeitsförderungsreformgesetz (ARFG) vorgesehenen Beschäftigungsverhältnissen auf Probe mit dem Ziel der endgültigen Übernahme liegen praktische Erfahrungen mit dem Zeitarbeits-Verleih im Rahmen des Start-Projekts zugrunde. Vor allem die niederländische Stiftung Start konnte mit diesem Verfahren überdurchschnittliche Erfolge erzielen.



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