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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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einheitliches Verzeichnis im Sicherheitenrahmen des Eurosystems

Das aus 2 Kategorien bestehende Kreditsicherheitensystem des Eurosystems - 1998 eingeführt, um einen reibungslosen Übergang zum Euro sicherzustellen - wird - unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitspolitik des Eurosystems - schrittw. durch ein einheitliches Sicherheitenverzeichnis substituiert. Dabei erfolgt nach Darstellung der EZB die Umsetzung insb. deshalb mehrschrittig, weil das neue einheitliche Verzeichnis neben marktfähigen auch nicht marktfähige Sicherheiten enthält. Die EZB bezeichnet die Zulassung neuer marktfähiger Vermögenswerte als Kreditsicherheit für die Refinanzierung als vglw. einfachen Prozess, da bei solchen die notwendigen Infrastruktur für Prüfung, Übertragung und Mobilisierung schon existiert, zumal die Marktfähigkeit zur Preisermittlung und Bewertung der Sicherheiten beiträgt und auch die zur Einschätzung ihrer Bonität erforderlichen Informationen i. d. R. offen zugänglich sind. Diese Bedingungen sind bei nicht marktfähigen Instrumenten - z. B. Kreditforderungen - meist nicht existent, sodass lt. EZB auf Zentralbankebene operationale Systeme und Verfahren entwickelt werden müssen, die die Nutzung solcher Instrumente als Sicherheiten ermöglichen. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang das Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem sowie das Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten im Eurosystem. Die Einführung des einheitlichen Sicherheitenverzeichnisses hat als 1. Schritt - 2005 abgeschlossen - Änderung im Bezug auf marktfähige Sicherheiten; der 2. Schritt -Aufnahme nicht marktfähiger Sicherheiten, insb. Kreditforderungen, ab 2007 - soll 2012 vollzogen sein. Wie die EZB im Einzelnen darstellt, trägt das einheitliche Sicherheitenverzeichnis Schwachstellen des zweigliedrigen Sicherheitenrahmens i.Hinbl.a. zunehmende Integration der Finanzmärkte im Eurowährungsgebiet Rechnung. Es stellt lt. EZB darauf ab, Wettbewerbsgleichheit im Euroraum zu stärken, Gleichbehandlung der Geschäftspartner und Emittenten weiter voranzutreiben sowie Transparenz des Sicherheitenrahmens zu steigern; auch kommt sie steigendem Besicherungsbedarf an privaten Grosskundenmärkten sowie zunehmender Nutzung von Sicherheiten durch das Eurosystem entgegen. Lt. EZB fördert das einheitliche Sicherheitenverzeichnis das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems im Euroraum durch Steigerung der Liquididtät einer ganzen Klasse von Assets Vermögenswerten wie der Kreditforderungen. Nach Ansicht der EZB hat das 2-gliedrige System seine Aufgabe, den Bedarf der Geschäftspartner an ausreichenden Sicherheiten für geldolitische und zahlungssystemrelevante Transaktionen zuverlässig zu decken, gut erfüllt. Als wesentliche Schwächen erkennt die EZB, dass Wettbewerbsgleichheit im Euroraum eingeschränkt werden könnte, weil einige Sicherheitenkategorien nicht in allen Euro-Ländern zugelassen, insb. nicht marktfähige Sicherheiten wie Kreditforderungen nur in wenigen Ländern notenbankfähig sind. Ziel des einheitlichen Sicherheitenverzeichnisses ist lt. EZB daher, Wettbewerbsgleichheit im Euroraum zu stärken, Gleichbehandlung der Geschäftspartner und Emittenten zu fördern und Transparenz des Sicherheitenrahmens zu erhöhen; zudem soll das einheitliche Verzeichnis dem Rechnung tagen, dass auf Grund zunehmender Besicherung an privaten Grosskundenmärkten und relativ intensiver Nutzung von Sicherheiten durch das Eurosystem stärker konkurrierende Nachfrage nach dem Sicherheitenpotenzial besteht. Im 1. Schritt hat das Eurosystem die Kategorien marktfähiger Sicherheiten definiert, die in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen. In dieser Phase beurteilte das Eurosystem nach Darstellung der EZB auch neue Kategorien von bis dahin nicht zugelassenen marktfähigen Sicherheiten. Der 1. Schritt umfasste Streichung von Aktien aus dem Verzeichnis, Spezifizierung nicht geregelter Märkte, die für das Eurosystem i. Hinbl. a. seine Sicherheitenvverwaltung zulässig sind, Konkretisierung des Kriteriums für von Banken begebene Schuldtitel, Aufnahme von in Euro denominierten Schuldtiteln von Emittenten mit Sitz in den G10- Ländern ausserhalb des EWR. Die Zulassungkriterien dienen lt. EZB nicht dazu, den Qualitätsgehalt der verschiedenen Märkte zu beurteilen, sondern die für das Eurosystem leicht zugänglichen Märkte auszuwählen und zu gewährleisten, dass die Transaktionen durchsetzbar sind und die Preisgestaltung transparent ist. Hierfür fixierte das Eurosystem die 3 sog. hochrangigen Grundsätze Sicherheit, Transparenz und Zugänglichkeit fest: Während geregelte Märkte automatisch als zugelassen gelten, wird die Funktionsweise nicht geregelter Märkte an den 3 Grundsätzen gemessen, und zwar mind. jährlich. Das Eurosystem hat ein Verzeichnis der für seine Kreditgeschäfte zulässigen nicht geregelten Märkte veröffentlicht. Ferner wurden Beschränkungen für von Banken begebene Schuldtitel in Form von ungedeckten vereinfacht. Wegen des steigenden Sicherheitenbedarfs prüfte das Eurosystem auch die Zulassung ausländischer marktfähiger Schuldtitel und erweiterte den Kreis der zulässigen Sitzländer für Emittenten um die GlO-Länder ausserhalb des EWR, sodass das Sicherheitenverzeichnis erheblich um von auf Euro lautenden Sicherheiten dieser Emittenten erweitert wurde. Da nach Darstellung der EZB im Euroraum die Bankfinanzierung weiterhin grössere Bedeutung hat als die Marktfinanzierung und Kreditforderungen i. d. R. wichtigste Vermögensart in den Bankbilanzen sind, bestätigte das Eurosystem durch Einbeziehung von Kredtit-forderungen als Sicherheit den Grundsatz, wonach einem grossen Kreis von Geschäftspartnern Zugang zu seinen geldpolitischen Operationen und Innertageskreditgeschäften gewährt werden soll. Der 2. Schritt beinhaltet einen spez. Rahmen für Beurteilung, Bewertung und Mobilisierung nicht marktfähiger Finanzinstrumente - insb. Kreditforderungen - als Sicherheit. Ab 2007 lassen alle Euroländer Kreditforderungen zur Besicherung der Kreditgeschäfte des Eurosystems zu; doch gibt es vollständig vereinheitlichte Regelungen dafür erst ab 2012.



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