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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einzugsstelle

In der Gesundheitswirtschaft: (collecting agency) Den Krankenkassen obliegt als Einzugsstellen der Beitragseinzug, die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung, die Aufteilung und Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die einzelnen Sozialleistungsträger sowie das Meldewesen. Die Krankenkassen haften gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben. Für ihre Tätigkeit erhalten die Einzugsstellen von anderen Sozialversicherungsträgern eine Vergütung. Bis zum 31. Dezember 2010 bleibt die bisherige Struktur des Beitragseinzugs erhalten, auch wenn die Krankenkassen die Beiträge nicht mehr für sich, sondern für den Gesundheitsfonds einziehen. Ab 1. Januar 2011 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen an eine einzelne beauftragte Stelle (Weiterleitungsstelle) zu entrichten. Dies kann neben einer Krankenkasse auch z.B. ein Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen sein. §§ 28 a–r SGB IV



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