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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen

(Food and Agriculture Organization; FAO) Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Rom (seit 1951). Gründung: Auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Ernährung und Landwirtschaft in Hot Springs (18.5. bis 3.6.1943) wurde eine Arbeitsgruppe mit dem Entwurf der FAO-Statuten beauftragt. Das Abkommen wurde am 16.10.1945 in Quebec von 42 Staaten ratifiziert (Mitglieder 1998: 175). Ziele: Weltweite Erhöhung des Ernährungs- und Lebensstandards durch Verbesserung der Erzeugung und Verteilung der Nahrungsmittel und Agrarprodukte; Hebung der Lebensstandards der Landbevölkerung; Erweiterung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Aufgaben und Tätigkeit: Sammlung und Veröffentlichung von Informationen über Ernährung und Agrarwirtschaft; Anregung nationaler und internationaler Maßnahmen zur Steigerung der Agrarproduktion (Verbesserung der Ausbildung, der Anbau-, Verarbeitungs- und Absatzmethoden) bei Erhaltung der natürlichen Ressourcen; Gewährung technischer Hilfe. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die FAO eng mit anderen internationalen Organisationen zusammen. Gemeinschaftsprogramme werden u.a. zusammen mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (seit 1959), der - Weltbank und der Internationalen Entwicklungsorganisation (seit 1968) durchgeführt. Darüber hinaus hat die FAO verschiedene Aktionsprogramme ins Leben gerufen. Mittelbeschaffung: Neben den Beiträgen der Mitgliedsstaaten kommen zusätzliche Mittel aus dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen. Organe: Oberstes Organ ist die Konferenz, der alle Mitgliedsländer (mit gleichem Stimmrecht) angehören und die alle zwei Jahre zusammentritt. Sie bestimmt die Richtlinien der FAO-Politik, genehmigt das Budget und die Arbeitsprogramme und richtet Empfehlungen an die Mitgliedsländer und andere internationale Organisationen im Zusammenhang mit Agrar- und Ernährungsfragen. Die Konferenz wählt als Exekutivorgan einen Rat, der unter einem unabhängigen Generaldirektor Vertreter von 49 Mitgliedsstaaten umfaßt. Bei seinen Aufgaben wird er durch eine Reihe von allgemeinen, regionalen und gemischten Ausschüssen sowie sonstigen Gremien unterstützt. Literatur: Wo1frum, R., Prill, N.J., Brückner, J.A. (1977)



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