Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Europäische Zahlungsunion

(EZU) (European Payments Union; EPU). Das Abkommen über die EZU wurde am 19.9.1950 von allen Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) unterzeichnet und trat rückwirkend zum 1.6.1950 in Kraft. Aufgabe: Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems zwischen den Zentralbanken der Mitgliedsländer, um die Transferierbarkeit der europäischen Währungen zu erhöhen und den Übergang zur vollständigen Konvertibilität zu erleichtern. Damit verbunden war eine kurzfristige automatische Kredithilfe; ferner sollte die EZU bei größeren Zahlungsbilanzstörungen einzelner Mitgliedsländer Sonderkredite gewähren. zahlungsunion-1.jpg" alt="Europäische Zahlungsunion" > Mittelausstattung: Als Betriebskapital stellten die USA der EZU 350 Mio. $ aus den Mitteln des - Europäischen Wiederaufbauprogramms (ERP) zur Verfügung. Organe: Oberstes Beschlußorgan war der Rat der OEEC; er bestellte für die Geschäftsführung ein Direktorium (7 Mitglieder). Die finanziellen Operationen wurden über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) abgewickelt. Funktionsweise: Die BIZ als Zentralstelle verrechnete die monatlichen Salden im Zahlungsverkehr der Zentralbanken miteinander, so dass sich für jede Zentralbank nur ein Spitzensaldo gegenüber der EZU ergab. Die kumulierten Schuldner- bzw. Gläubigerpositionen gegenüber der EZU konnten bis zu einer bestimmten Höhe auflaufen, ohne dass ein Barausgleich vorgenommen werden mußte: Strukturelle Schuldner-(Gläubiger-)Länder unter den Mitgliedern bekamen als »Vorgabe« unterschiedlich hohe Gläubiger-(Schuldner-) Positionen zugeteilt. Waren diese ausgeschöpft, so bemass sich jede zusätzliche Verschuldung bzw. Kreditgewährung eines Mitglieds an seiner Quote, die anfangs auf 15% seines intraeuropäischen Waren-und Dienstleistungsverkehrs im Jahr 1949 festgelegt wurde. Zahlungssalden, welche die Schuldner- oder Gläubigerpositionen gegenüber der EZU über 1/5 der jeweiligen Quote erhöhten, waren z.T. durch Gold- oder Dollar-Zahlungen zu begleichen. Der Anteil des Barausgleichs nahm dabei bei jedem weiteren Fünftel der Quote zu; zudem wurde schrittweise bis 1955 der Barausgleich von durchschnittlich 40% auf 75% heraufgesetzt. Liquidation: Als 14 westeuropäische Staaten 1958 ihre Währungen für konvertibel erklärten, hatte die EZU ihre Aufgabe erfüllt. Sie wurde am 27.12.1958 vom -5 Europäischen Währungsabkommen (EWA) abgelöst, das bereits 1955 für diesen Fall ausgearbeitet und ratifiziert worden war. Literatur: Bofinger, P. (1991). Kaplan, J.,



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Europäische Wirtschaftsraum (EWR)
 
Europäische Zentralbank
 
Weitere Begriffe : Effekte, externe | Hilfsmittel | Rechtsformentscheidung
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.