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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Konvertibilität

(engl. convertibility) Die Währung eines Landes ist dann frei konvertibel (von lat. convertere = umwandeln), wenn die Möglichkeit besteht, diese Währung jederzeit und in jeder Menge zum jeweiligen Wechselkurs in fremde Währungen (Devisen, Sorten) umzutauschen. Im Gegensatz zur freien Austauschbarkeit einer Währung erfolgt bei Devisenbewirtschaftung bzw. Devisenzwangswirtschaft eine staatliche Beschränkung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland (Bestandteil einer Planwirtschaft). In einer Marktwirtschaft ist sie Zeichen einer (zeitweiligen) Krisensituation. In der Bundesrepublik Deutschland bestand nach dem 2. Weltkrieg durch Besatzungsrecht Devisenbewirtschaftung, deren Bestimmungen durch das Außenwirtschaftsgesetz von 1961 endgültig aufgehoben wurden. Die Konvertibilität ist eine notwendige Voraussetzung für den freien Devisenhandel. Sie beschreibt die unbeschränkte Möglichkeit einheimische oder fremde Währung in unbegrenzter Menge zum geltenden Wechselkurs einzutauschen. Konvertible Währungen sind eine der wichtigsten Bedingungen für einen funktionierenden Welthandel. So kann etwa ein deutsches Unternehmen für den Erlös aus einem Exportgeschäft mit Kanada direkt neue Güter in den USA einkaufen, ohne durch behördliche Vorschriften behindert zu werden. Recht und faktische Möglichkeit des inländischen Inhabers eines inländischen Zahlungsmittels oder Finanzierungsinstrumentes, dieses unbeschränkt ins Ausland zu verbringen (Transferierbarkeit) oder über den Markt zum jeweiligen Wechselkurs gegen ausländische Finanzierungsinstrumente einzutauschen, desgleichen das Recht, mit ausländischen Finanzierungsinstrumenten analog zu verfahren, ohne dass einer Ablieferungspflicht (surrender requirement) nachzukommen ist. Dieser Inländerkonvertibilität entspricht mutandis mutatis die Ausländerkonvertibilität. Beide zusammen ergeben vollständige Konvertibilität. Volle Konvertibilität für In- und Ausländer ist ein selten realisierter Ausnahmefall. Ausländerkonvertibilität (externe Konvertibilität) genießt als Liberalisierungsmaßnahme Vorrang, da sie die ausländischen Handelspartner in die Lage versetzt, Erlöse nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Die internationale Arbeitsteilung wird im allg. durch die Freizügigkeit der laufenden Zahlungen, die im Zusammenhang mit Handels- und Dienstleistungsverkehr, Erwerbs- und Vermögenseinkünften sowie unentgeltlichen Übertragungen an Familienangehörige stehen, wesentlich stärker gefördert als durch eine Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Diese wird daher i.d.R. erst auf der höchsten Stufe der Konvertibilität einer Währung erreicht. Die Aufhebung der Zahlungsbeschränkungen zu erreichen, ist eine der Aufgaben des - Internationalen Währungsfonds. Art. VIII des ursprünglichen Abkommens untersagte grundsätzlich alle Beschränkungen der laufenden Zahlungen und eine Beteiligung an diskriminierenden Währungspraktiken. Jedes Mitglied war ferner verpflichtet, Bestände seiner Währung, die sich im Besitz der Währungsbehörden eines anderen Mitglieds befanden, auf Verlangen gegen die Währung des antragstellenden Landes oder gegen Gold einzulösen. Diesen sog. Artikel-VIII-Status übernahmen die wichtigeren westeuropäischen Länder 1961. Nach der am 1.4.1978 in Kraft getretenen 2. Änderung des IWF-Übereinkommens ist Konvertibilität darauf ausgerichtet, dass Zahlungen und Überweisungen für laufende internationale Geschäfte unbeschränkt zulässig sind. Für ein Land bestehen darüber hinaus aber nur noch wenig substantielle Verpflichtungen zum Umtausch der von anderen Ländern angesammelten Bestände seiner Währung. Sogar der Terminus Konvertibilität wurde (von einer unwesentlichen Ausnahme abgesehen) bedachtsam vermieden, um keinen Anhaltspunkt für eine Verpflichtung zur Konvertierung offizieller Bestände einer Währung zu geben. Statt dessen wurde jedem Mitgliedsland des IWF auferlegt, die IWF-Transaktionen zu unterstützen, indem es seine Währung, wenn sie vom Fonds gekauft worden ist, gegen eine »frei verwendbare« Währung tauscht (und vice versa im Falle des Rückkaufs). Die Auflage gilt nicht für Emittenten frei verwendbarer Währungen, die vom IWF danach bestimmt werden, ob sie de facto in hohem Maße für Zahlungen im Rahmen internationaler Transaktionen eingesetzt wurden und allgemein auf den wichtigsten Devisenmärkten gehandelt werden. Damit sind kaum mehr Rudimente eines ursprünglich ins Auge gefaßten allgemeinen, obligatorischen »asset-settlement«Systems übrig geblieben, das alle Mitglieder, v.a. auch die USA, zum Saldenausgleich in Primärreserven (hauptsächlich SZR) zwingen und eine zentrale Kontrolle der - internationalen Liquidität ermöglichen sollte. Bei Ländern mit freien Wechselkursen sind Anklänge an Konvertibilität im Sinne des offiziellen Umtauschs eigener gegen fremde Währung erhalten geblieben, indem sie Interventionen am Devisenmarkt durchführen, um kurzfristige Kursschwankungen zu dämpfen und »orderly market conditions« auch auf mittlere Sicht aufrechtzuerhalten. Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs wurden aus Sorge vor destabilisierenden Einflüssen nur zögernd ergriffen. Die vom Europäischen Wirtschaftsrat (Liberalisierungskodex 1959) und von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 67 ff.) ergriffenen Initiativen erlitten im Zuge des Niedergangs des Systems von Bretton-Woods Anfang der 70er Jahre starke Rückschläge. Erst die zu Beginn der 80er Jahre geführte Diskussion, wie der »Eurosklerose« zu begegnen sei, hat den Liberalisierungsbemühungen neuen Auftrieb gebracht. Die vom Europäischen Gerichtshof als nicht unmittelbar gültiger Auftrag des EWG-Vertrages (Art. 67) an die EG-Organe interpretierte Pflicht zur Herstellung der Kapitalverkehrsfreiheit wurde in Ausführung der Einheitlichen Europäischen Akte und der Liberalisierungsrichtlinien der EG-Kommission vom 8.7.1988 verwirklicht und in den Rang einer unmittelbar geltenden Grundfreiheit erhoben. Die »Restliberalisierung« war mit der ersten Stufe der - Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion (1.7.1990) erreicht. Escape-Klauseln bestehen allerdings zum Schutz der Geld-, Wechselkurs- und Zahlungsbilanzpolitik fort. Der Vertrag über die Europäische Union erhebt das Liberalisierungsgebot des EWG-Vertrages zur unabdingbaren Pflicht, wobei Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Innenverhältnis absolut verboten sind und im Verhältnis zu Drittländern auf Schutzklauseln reduziert werden. Von Konvertibilität verspricht man sich Gewinne in wirtschaftlicher Effizienz durch Erleichterung grenzüberschreitender Direkt- und Portfolioinvestitionen mit Nutzung von Allokationsvorteilen. Kapitalangebot und -nachfrage ziehen Vorteile aus leichterer und damit auch schnellerer Durchsetzung von Finanzinnovationen sowie verstärktem internationalen (Konditionen-)Wettbewerb. Investoren gewinnen Zugang zu - effizienten Finanzmärkten, Anleger erhalten bessere Chancen, ihre Portfolios zu diversifizieren und damit die Rendite zu erhöhen bzw. Risikomanagement zu betreiben. Kehrseite der Medaille ist der Zwang zur Rücksichtnahme auf die »offene außenwirtschaftliche Flanke« bei Gestaltung der - Fiskalpolitik und Geldpolitik (insbes. bei - festen Wechselkursen). Hinzu kommt die schwierigere Beherrschung von Zahlungsbilanzproblemen und Wechselkursschwankungen. Oft gehegte Befürchtungen beim Übergang zur Konvertibilität beziehen sich auf mögliche Kapitalflucht, umgekehrt aber auch auf destabilisierenden Kapitalzustrom. Literatur: Ebke, W.F. (1991). Aschinger, F.E. (1978)



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