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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Devisenbewirtschaftung

Kann nicht sichergestellt werden, daß die Zahlungseingänge eines Landes an Devisen (aus Export, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) seine Zahlungsausgänge an Devisen decken, ist Devisenbewirtschaftung als letztes Mittel möglich. Die Freiheit, beliebig viele ausländische Zahlungsmittel zu kaufen, wird eingeschränkt und vom Staat kontrolliert. Sie erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfte und Vermögenswerte, die sich auf Devisen-Zahlungsbewegungen auswirken können. administrative Reglementierung des Außenwirtschaftsverkehrs mit dem Ziel, eine Abstimmung der Einnahmen und Ausgaben von Devisen, Sorten, Währungsmetallen, ausländischen Wertpapieren und sonstigen Ansprüchen mit Devisenwert zu erreichen und die Entwicklung des Wechselkurses zu kontrollieren. Ziel der Devisenbewirtschaftung ist es gelegentlich auch, über die Zahlungsströme den Leistungsverkehr zu beeinflussen. Maßnahmen, die auf Verringerung der Devisenzuströme gerichtet sind, fallen unter den Begriff Devisenbannwirtschaft. Die Devisenbewirtschaftung bedient sich i.d.R. eines breiten Fächers von direkten Lenkungsinstrumenten; es sind v.a.: Monopole (z.B. Einfuhr- und Devisenhandelsmonopole), Gebote (z.B. Zahlungssperren), -5 Kontingente, Einzel- und Allgemeingenehmigungen, Zustimmungsund Meldungsverpflichtungen. Die auf den Zahlungsbilanzausgleich gerichteten Maßnahmen können ansetzen a) bei den Grundgeschäften des Waren-, Dienstleistungs-, Übertragungs- und Kapitalverkehrs (z.B. Einfuhrgenehmigungen im Rahmen von Länder- und güterspezifischen Kontingenten; Ausfuhrförderung durch Mobilisierung von Sperrkonten); b) bei den Finanzierungsvorgängen (Konvertibilität) in Form von Ablieferungspflichten für Devisenwerte, Zutei- lungssystemen (Devisenkontingente für Einfuhren; Devisenrepartierung nach einem Vorperiodenstandard bzw. nach Reihenfolge des Antragseingangs) und Monopolisierung des Devisenhandels bei der Zentralbank oder konzessionierten Devisenhandelsbanken; c) bei der Erfassung der Bestände an Devisenwerten in der Volkswirtschaft. Die Devisenbewirtschaftung erfolgt meist als kombinierte Devisen- und Mengenkontrolle. Typisch ist das Verbot der Vorfinanzierung von Außenhandelsgeschäften (Devisenbewilligungsverfahren). Handelspolitisch vollzieht sie sich in fortgeschrittenem Stadium im Rahmen von bilateralen Verträgen (Bilateralismus) und Verrechnungsvereinbarungen (Kompensationsgeschäfte). Die v.a. in den 30er Jahren zu weltweiter Hochblüte gediehene Devisenbewirtschaftung führte zu offenkundiger Verschlechterung des politischen Klimas und hatte spürbare Wohlfahrtseinbußen durch den Niedergang der internationalen Arbeitsteilung zur Folge, so dass in der Nachkriegszeit der Weg zu konzentrierten Liberalisierungsbemühungen im Rahmen des Intemationalen Währungsfonds (IWF), des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Europäischen Wirtschaftsrats und von regionalen Zoll- und Wirtschaftsunionen frei war. Der Ostblock und die Entwicklungsländer versagten sich allerdings dieser weltweiten Liberalisierung. In der BRD vollzog der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 60/58 des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 29.12.1958 den seit Mitte der 50er Jahre bereits vorbereiteten, faktischen Übergang zur In- und Ausländerkonvertibilität für die laufenden und Kapitaltransaktionen. Förmlich besiegelt wurde diese Politik 1961 durch die Übernahme des Artikel-VIII-Status im IWF. Das Außenwirtschaftsgesetz vom 28.4.1961 statuierte schließlich den Grundsatz der Außenhandelsfreiheit, ohne freilich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Beschränkung (zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Abwehr schädigender Einflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten über den Leistungsverkehr sowie Geld- und Kapitalverkehr, zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen) zu verzichten. Einer Devisenbewirtschaftung, die häufig mit begrenzter Zielsetzung eingeführt wird (z.B. Verhinderung von Kapitalflucht), wohnt die Tendenz zu inhaltlicher Ausweitung, administrativer Perfektionierung und (straf-)rechtlicher Verschärfung inne, weil Umgehungsmöglichkeiten unterbunden und das Risiko einer Gesetzesübertretung laufend erhöht werden muß. Literatur: Ebke, W.F. (1991). Werner, H. (1976). Hasse, R. u.a. (1975)



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