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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Europäische Gemeinschaft

(EG) (European Economic Communities; EEC) durch den Fusionsvertrag vom 8.4.1965 mit Wirkung vom 1.1.1967 geschaffene organisatorische Einheit aus den ehemals drei Teilgemeinschaften Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG und Europäische Atomgemeinschaft EAG. Während das Parlament und der Gerichtshof bereits seit Errichtung von EWG und EAG (1.1.1958) als gemeinsame Organe fungieren, gibt es seit der Fusion nur noch einen gemeinsamen Rat und eine gemeinsame Kommission. Letztere hat sich bei Inkrafttreten des Maastrichter Vertragswerks entschlossen, den Namen »Europäische Kommission« zu führen; juristisch korrekt ist nach wie vor die Bezeichnung »Kommission der EG«. Gründerstaaten der ursprünglichen Gemeinschaften waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Durch die zum 1.1.1973 erfolgte Aufnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands wurde die EG erstmals erweitert. In der Folgezeit wurden Griechenland (1.1.1981) sowie Spanien und Portugal (1.1.1986) aufgenommen. Seit dem Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung (3.10.1990) sind auch die fünf neuen Bundesländer in die EG mit einbezogen. Am 1.1.1995 traten Finnland, Österreich und Schweden der seit 1.11.1993 bestehenden Europäischen Union bei. Aufnahme haben beantragt: Türkei (1987), Zypern (1990), Malta (1990; ruht), die Schweiz (1992; ruht), Norwegen (1992), ferner die drei baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) sowie sieben osteuropäischen Staaten (Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn). Organe und Aufgaben: Die drei Gemeinschaften besitzen jeweils eine eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit. Die Europäische Union hat dagegen weder eine eigene Rechtspersönlichkeit, noch eigene Organe. Die Organe der EG üben jedoch die jeweiligen Befugnisse aus. Die gemeinsame Entscheidungsfindung der Mitgliedsstaaten erfolgt im sog. Rat (Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftspolitik). Jedes Mitgliedsland ist im Rat durch ein Regierungsmitglied vertreten. Im Fall von Entscheidungen, die keine Einstimmigkeit erfordern, verfügen die Mitgliedsländer über eine unterschiedliche Stimmenzahl (in Anlehnung an ihre »Größe«). Der Vorsitz im Rat wechselt zwischen den Mitgliedsländern alle sechs Monate. Seit 1975 tritt der Rat mindestens einmal pro Halbjahr in Form eines Treffens der Staats- bzw. Regierungschefs unter Einbeziehung des Präsidenten der EG-Kommission zusammen (sog. Europäischer Rat), um grundlegende Gemeinschaftsprobleme zu erörtern. Die EG-Kommission ist Hauptinitiator der Gemeinschaftspolitik. Außerdem ist sie Vertreter der EG-Interessen. Sie wacht ferner darüber, dass die Vertragsbestimmungen und Grundsätze des Gemeinsamen Marktes eingehalten werden. Die Kommissare vertreten jeweils ein spezielles Ressort. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen zwischen den Mitgliedsstaaten ernannt und haben allein im Interesse der Gemeinschaft zu handeln. Sitz der Kommission ist Brüssel. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist die Judikative der EG (Sitz: Luxemburg). Die 13 Richter und sechs Generalanwälte werden von den Mitgliedsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Der EuGH sichert die Wahrung des Gemeinschaftsrechts bei der Anwendung der Verträge. Durch seine Rechtsprechung trägt der Gerichtshof zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens bei. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments (EP) werden seit 1979 (bis dahin: Gemeinsame Versammlung) von den Bürgern der Mitgliedsstaaten direkt gewählt. Es gibt keine nationalen Gruppierungen, sondern nur politische Fraktionen auf Gemeinschaftsebene. Die Anzahl der Mandate eines Mitgliedslandes ist in grober Anlehnung an seine Bevölkerungszahl festgelegt. Die legislativen Befugnisse sind bislang stark begrenzt. Zur Unterstützung der EG-Organe bestehen einige sog. Hilfsorgane. Hierzu zählen der Europäische Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss für Wirtschaftspolitik. Gemeinschaftspolitiken: Soweit die Mitgliedsstaaten durch die Verträge Hoheitsrechte auf die EG übertragen haben, besitzt die Gemeinschaft autonome Entscheidungsbefugnisse (eigene Rechtsordnung und Rechtssetzungsbefugnisse). Die von Rat und Kommission erlassenen Rechtsakte besitzen Gesetzeskraft. Im einzelnen sind zu unterscheiden: a) Verordnungen (sie sind in jedem Mitgliedsstaat für jedermann unmittelbar verbindlich); b) Richtlinien (sie schreiben zu erreichende Ziele verbindlich vor, wobei die Wahl der Mittel dem einzelnen Mitgliedsstaat überlassen bleibt); c) Entscheidungen (sie können an einen Mitgliedsstaat, ein Unternehmen oder an Einzelpersonen gerichtet sein und sind für den Adressaten verbindlich); d) Empfehlungen und Stellungnahmen (Rechtsakte, die keinen zwingenden Charakter haben). Im Rahmen der Zollunion (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) wurde die handelspolitische Kompetenz der Mitgliedsländer auf die Gemeinschaft übertragen. Dazu kommen seit Anbeginn gewisse Zuständigkeiten bezüglich der Agrar-, der Verkehrs- und der Wettbewerbspolitik. Im Wege der Rechtsfortbildung sind nach und nach weitere gemeinschaftliche Aktionsfelder dazugekommen (Regional-, Entwicklungshilfe-, Industrie-und Energiepolitik). Durch die (am 1.7.1987 rechtskräftig gewordene) erste grundlegende Novellierung der Verträge (-p Einheitliche Europäische Akte) sind der EG weitere Zuständigkeiten übertragen worden (Umwelt-, Sozial-, Forschungs- und Technologiepolitik sowie die Förderung der »Kohäsion« der Gemeinschaft). Darüber hinaus wurde einem freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr bis zum 1.1.1993 (Europäischer Binnenmarkt) der Boden bereitet. Die zweite Reform der Rechtsgrundlagen der EG durch den am 1.11.1993 in Kraft getretenen Vertrag über die  Europäische Union weitere gemeinsame Aufgabenbereiche eröffnet (u.a. Wirtschafts- und Währungspolitik, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres). Die -3 Europäische WirtSchafts- und Währungsunion hat mit der »Geldpolitik der Gemeinschaft« eine neue zentrale Aufgabe gestellt, aber mit dem unabhängigen Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kein neues Organ in strengen Sinn geschaffen. Finanzen: EG-Haushalt Außenbeziehungen: Es sind vielfältige vertragliche Beziehungen mit Drittstaaten entwickelt worden. Seit 1990/1991 kam es zur Aushandlung und Unterzeichnung der sog. Europa-Abkommen mit osteuropäischen Staaten. Dieser spezifische Typus von Assoziierungsabkommen soll den marktwirtschaftlichen Umgestaltungsprozess mit Hilfe vielfältiger Kooperationsinstrumente fördern helfen. Im Mai 1992 wurde zwischen der EG und den sieben Mitgliedsstaaten der - Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet, durch das die EFTA-Staaten weitreichend in den Binnenmarkt der EG einbezogen werden (in Kraft seit 1.1.1994).



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