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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gefahrenmassnahmen des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht

Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insb. die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht begründeter Verdacht, dass wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die BaFin zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Massnahmen treffen. Sie kann insb. 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, 2. Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und Vergabe von Krediten verbieten, 3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken, 4. Aufsichtspersonen bestellen. Beschlüsse über Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Vorgenanntem widersprechen. Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmassnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden. Ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag der BaFin die erforderlichen geschäfts-führungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Treten die o. a. Bedingungen bei Banken ein und besteht daraus Insolvenzgefahr, kann die BaFin noch weitergehende Massnahmen ergreifen. Gefahr für die Sicherheit der einer Bank anvertrauten Vermögenswerte besteht nach dem KWG im Übrigen auch bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des haftenden Eigenkapitals der Bank oder bei einem Verlust von jeweils mehr als 10% des haftenden Eigenkapitals in mind. 3 aufeinander folgenden Geschäftsjahren. Weiter: Insolvenzgefahrmassnahmen des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht.



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