Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Generalstreik

Eine das ganze Land erfassende Streikbewegung, bei der alle Beschäftigten aufgerufen sind, die Arbeit für eine bestimmte Frist oder zunächst unbegrenzt niederzulegen. Das Ziel ist es, das gesamte Wirtschaftsleben zu lähmen.

Bei Generalstreiks handelt es sich meist um politische Streiks. Sie richten sich nicht gegen einzelne Arbeitgeber oder auch nicht gegen alle Unternehmen einer Branche allein sondern sollen alle Bereiche von Wirtschaft und Verwaltung, Produktion und Verkehr erfassen. Meist werden Generalstreiks ausgerufen, um eine Regierung unter Druck zu setzen und im Sinne der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften zu beeinflussen.

Bei politisch motivierten Generalstreiks gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Regierung handelt es sich meist um Proteste gegen eine allgemeine Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der unselbständig Beschäftigten. Dabei kann es sich um Steuererhöhungen oder die Heraufsetzung staatlich administrierter Preise ( je nach Land für Verkehrsleistungen, Grundnahrungsmittel, Strom, Gas, Wasser) handeln. Es kann aber auch der Protest gegen "Sozialabbau" sein. Anlass dazu sind beispielsweise die Streichung von Urlaubs- oder Feiertagen, die Kürzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, niedrigere Rentenzahlungen oder eine geplante Kürzung der Unterstützung für Arbeitslose. Vor allem in südeuropäischen Ländern gehören Generalstreiks oft zu den Mitteln der Gewerkschaftspolitik.

Der Grund für einen Aufruf zum Generalstreik kann aber auch ein tatsächlicher oder vermuteter Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes sein. Umgekehrt kann es sich aber auch um einen solchen Angriff auf die verfassungsmäßigen Organe unter Führung radikaler Gewerkschafter oder Politiker handeln, die starken Rückhalt bei den Arbeitnehmern haben und diese deshalb für ihre Zwecke einzusetzen versuchen.

In Deutschland sind politisch motivierte Generalstreiks rechtlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet lediglich eine landesweite Arbeitsniederlegung zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung als Antwort auf einen Staatsstreich oder den Versuch dazu. Dieses Recht beziehungsweise die Pflicht zum Widerstand ergibt sich als seit der Notstandsgesetzgebung aus Artikel 20, Absatz 4 des Grundgesetzes.

Im Gegensatz zum politisch motivierten Streik gehört der Streik zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Forderungen gegenüber den Arbeitgebern ebenso wie die Aussperrung zur Abwehr gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen bei Tarifkonflikten zu den vom Grundgesetz garantierten Rechten in Deutschland.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Generalpurpose-Moneymarketfund
 
Generalversammlung
 
Weitere Begriffe : Geldpolitik, Zahlungs- und Verrechnungssysteme | sociologie en profondeur | Nostroverpflichtungen
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.