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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Hauswirtschaftliche Dienstleistungen

Unter dem Begriff "hauswirtschaftliche Dienstleistungen" werden alle bezahlten Tätigkeiten in Privathaushalten zusammengefasst. Dabei handelt es sich meist um Reinigungsarbeiten, die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Gartenpflege. Diese Tätigkeiten können sowohl in Teilzeitarbeit (stundenweise oder an einzelnen Wochentagen) als auch als Vollzeitarbeit ausgeübt werden. In Deutschland wie in den meisten vergleichbaren Länder werden hauswirtschaftliche Dienstleistungen in großem Umfang "schwarz" ausgeübt.

Millionen Menschen sind in den Industrie- und Entwicklungsländern in privaten Haushalten beschäftigt. Allerdings sind viele dieser Arbeitsverhältnisse in den hoch entwickelten Ländern "schwarz", bewegen sich also im Bereich der Schattenwirtschaft. Umstritten ist nämlich, ob und in welchem Umfang der private Haushalt als Arbeitgeber auftreten darf, der alle mit der Beschäftigung verbundenen Kosten steuerlich geltend machen kann. Ebenso ist strittig, wie viel neue Arbeitsplätze entstehen würden, wenn der Haushalt als normaler Arbeitgeber behandelt würde. Dass die Ausgaben für Beschäftigte in privaten Haushalten steuerlich vom Einkommen des Arbeitgebers abgezogen werden, wird vielfach als "Dienstmädchenprivileg" bezeichnet, da sich nur die Bezieher hoher Einkommen die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt leisten könnten. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass vor allem berufstätige Frauen oft auf eine solche Unterstützung bei der Haushaltsführung angewiesen sind, um die Doppelbelastung durch Beruf und Familie bewältigen zu können. Dies gilt insbesondere auch für alleinerziehnde Mütter und Väter.

Dies wird seit 1990 in der Bundesrepublik steuerlich bis zu einem gewissen Maße anerkannt: Seither können Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bis zu einem Höchstbetrag von 12 000 DM als Sonderausgaben vom Einkommen des privaten Arbeitgebers abgezogen werden. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses müssen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Das geht nur dann, wenn der monatliche Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung übersteigt, also mehr als 590 DM (1996) beträgt.
  • Zum Haushalt des Steuerpflichtigen müssen mindestens zwei Kinder (bei Alleinerziehenden ein Kind) gehören.
  • Die Kinder dürfen zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 10 Jahre alt gewesen sein.
  • Oder: Zum Haushalt muss mindestens eine Person gehören, die steuerrechtlich als "hilflos" eingestuft wird.

Durch den Sonderausgabenabzug sind aber nur Aufwendungen für "typische hauswirtschaftliche Tätigkeiten" begünstigt. Dazu gehören vor allem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Reinigung der Wohnung und Kleidung, Gartenpflege und die Kinderbetreuung.

Weil diese Möglichkeiten sich nicht als ausreichend erwiesen haben, um im hauswirtschaftlichen Bereich eine größere Zahl von regulären Beschäftigungsverhältnissen zu schaffen, wurde immer wieder gefordert, dass die Ausgaben für hauswirtschaftliche Dienstleistungen leichter von der Steuer abzusetzen sein sollten. Allerdings steht dem die Sorge entgegen, dass der Fiskus und die Sozialversicherung dadurch möglicherweise stärker belastet als entlastet werden. Welche zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen würden, lässt sich überdies nur schätzen. Der Beschäftigungseffekt hängt zudem davon ab, wie viel Schwarzarbeit durch günstigere steuerliche Regelungen in reguläre Erwerbsarbeit verwandelt würde.

Da viele Hausarbeiten nur stundenweise geleistet werden, würden daraus nur Vollarbeitsplätze, wenn mehrere Kurzzeiteinsätze bei verschiedenen Haushalten zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis gebündelt werden. Möglichkeiten dazu bieten der in Frankreich bereits mit Erfolg praktizierte Dienstleistungsscheck oder die Beschäftigung der Betroffenen bei Dienstleistungs-Agenturen, die vergleichbar arbeiten wie bisher schon die Unternehmen zur Vermittlung von Zeitarbeit. Wenn ein ähnliches Verfahren wie in Frankreich auch in Deutschland eingeführt würde, müsste der Staat mit Steuerausfällen rechnen. Die Sozialversicherungen würden allerdings zusätzliche Sozialabgaben einnehmen und vermutlich bei der Finanzierung der Arbeitslosigkeit entlastet. Das gilt um so mehr, wenn es gelingt, bisherige Schwarzarbeit in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umzuwandeln.

Wie schwer es ist, die Zahl der in privaten Haushalten Beschäftigten zu erfassen, macht das Ifo-Institut 1996 in einer Untersuchung über "Beschäftigungspotentiale in privaten Haushalten" klar. Die Erfassung von Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten sei für die amtliche Statistik äußerst schwierig. Denn abgesehen von Wirtschaftsbereichen wie dem Baugewerbe gäbe es kaum einen anderen Bereich mit einer so hohen Zahl statistisch nicht erfasster Beschäftigungsverhältnisse.



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