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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Internationaler Währungsfonds, Risikokontrolle

Nach Darstellung der Bundesbank hat zur bilanzpolitischen Kompensation von - an sich statutenwidrigen - Zahlungsausfällen der IWF eine in SZE geführte begrenzte Rücklage (Precautionarybalances) eingeführt. Sie unterteilt sich in Allgemeine und Spezielle Reserve sowie Sonderkonto für Eventualfälle (SCA-1). Die beiden Reserveformen sind lt. Bundesbank vom Verwendungszweck her verschieden. Die Spezielle Reserve deckt Einkommensverluste aus dem operativen Geschäft; die Allgemeine Reserve sichert Kapitalverluste ab; darüber hinaus können Mittel Ersterer durch Beschluss des IWF-Exekutivdirektoriums mit 70% Mehrheit an die IWF-Mitgliedsländer in Relation zu ihrer IWF-Quote ausgeschüttet werden; bei Letzterer ist Ausschüttung nicht vorgesehen. Für Mitgliedsländer sind die Reserven ein indirekter Vermögenswert, denn bei Liquidation des IWF werden die Mittel entspr. den Quoten verteilt. Die Reserven werden durch Einbehaltung von IWF-Einnahmen gebildet; zu diesem Zweck wird das ordentliche Nettoeinkommen am Geschäftsjahrsende der Speziellen Reserve zugeführt, und das dafür jährlich neu festzusetzende Nettoeinkommensziel ist 5% der Reserven am Geschäftsjahrsanfang, sofern das Exekutivdirektorium nichts Abweichendes beschliesst. Das sonstige Einkommen - insb. das aus Gebührenzuschlägen - wird in die Allgemeine Reserve eingestellt. Das SCA-1 sichert finanzielle Konsequenzen hartnäckiger Zahlungsrückstände ab und deckt Einnahmenverluste des IWF bei endgültigem Ausfall eines Schuldners. SCA-1-Mittel kommen lt. Bundesbank zusammen über einen Lastenteilungsmechanismus - d.h. per Burdensharing -zur gleichmässigen Verteilung der Finanzierungslasten auf Gläubiger- und Schuldnerländer, wobei der Grundgebührensatz auf IWF-Kredite leicht heraufgesetzt und der Vergütungssatz auf Einlagen beim IWF entspr. reduziert wird. Diese Mittel sind an die IWF-Mitgliedsländer zurückzuzahlen, wenn die Zahlungsrückstände gegenüber dem IWF beglichen sind, können per Beschluss des Exekutivdirektoriums mit 70% Mehrheit aber auch früher zurückerstattet werden, und zwar gem. des Beitrags des einzelnen Mitgliedlandes zum SCA-1. Ausser diesen Rücklagen gibt es weitere Verfahren zur internen Absicherung gegen Risiken aus IWF-Kreditvergabe. Nach Bundesbankdarstellung ist Hauptinstrument umsichtige Kreditvergabe. Selbstgesetzte Zugangsregeln begrenzen die Bereitstellung von IWF-Mitteln an ein Schuldnerland p.a. auf 100% Quote bzw. insg. 300%. Ledigl. genau definierte Ausnahmefälle lassen höheren Zugang zu, wenn 4 Kriterien simultan erfüllt sind: aussergewöhnlicher akuter Kapitalbilanzdruck, mittelfristige Schuldentragfähigkeit, Aussicht auf Wiedererlangung des Kapitalmarktzugangs während der Laufzeit des IWF-Programms, überzeugendes politisch umsetzbares Anpassungsprogramm. Weiter verwendet der IWF ein System von Gebührenzuschlägen und Sondergebühren, um Inanspruchnahme von IWF-Krediten zu limitieren und Anreize zu frühzeitiger Rückzahlung von ihm bereitgestellter Mittel zu geben. Risikoorientierte Gebührendifferenzierung legt er jedoch nicht zu Grunde, wohl aber einen mittelvolumenbasierten Ansatz, der ausstehende Kreditbeträge über 200% der Quote mit 1% Zuschlag belegt, ab 300% 2%. Ferner gibt es zeitabhängige Gebührenzuschläge im Rahmen der Fa-zilität zur Stärkung der Währungsreserven von zwischen 3-5 %. Für nicht abgerufene Kreditbeträge werden Bereitstellungsgebühren berechnet, und auf überfällige Verpflichtungen im Allgemeinen Konto des IWF, die unter 6 Monaten ausstehen, werden ggf. Sondergebühren in Höhe des Unterschieds zwischen Gebühren- und SZR-Zinssatz angesetzt. Ausser der Aufbringung von Mitteln für SCA-1 sichert der Burdensharing-Mechanismus den IWF gegen Einkommensverluste aus Gebührenrückständen ab, wobei Ausfälle durch zeitweilige Heraufsetzung des Gebühren- und Verminderung des Vergütungssatzes ausgeglichen werden, was impliziert, dass Schuldner und Gläubiger des IWF für rückständige Gebühren des säumigen Schuldners aufkommen. Das Ausmass der Lastenteilung ist allerdings limitiert, indem der Vergütungssatz nicht unter 80% des SZR-Satzes gesenkt werden darf. Zwar ist der Gebührensatz formal nicht nach oben limitiert. Doch ist zu erwarten, dass starke Anhebung insb. ohne simultane Vergütungssatzverringerung am politischen Widerstand der Schuldnerländer scheitern würde, sodass somit ledigl. begrenzte Absicherung gegen Gebührenausfälle; überfällige Rückzahlungsverpflichtungen ermöglicht.



 
Weitere Begriffe : Zwischenbilanz | Hausbank | mittelfristige Aussenhandelsfinanzierung
 
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