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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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"Kind" im Sinne des Steuerrechts

Nicht jede Tochter und nicht jeder Sohn ist ein Kind im Sinne des deutschen Steuerrechts. Dafür gibt es auch Sonderfälle, wo ohne Verwandschaft eine Kindschaftsverhältnis gelten kann. Und das macht steuerlich viel aus. Freibeträge oder Abschreibemöglichkeiten können sich so ergeben. Wen also erkennt der Fiskus als Sprößling an?

Kinder im Sinne des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EstG) sind leibliche Kinder sowie angenommene Kinder, ab dem Monat der Zustellung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes (Adoption) sowie Kinder im Pflegekindschaftsverhältnis. Das setzt ein durchgängig und auf Dauer angelegtes, familienähnliches Leben in der Wohnung der Pflegeperson voraus. (Ausnahme: Die stationäre Aufnahme eines behinderten Pflegekindes in einem Krankenhaus oder Pflegeheim!) Die leiblichen Eltern dürfen beim Pflegekindschaftsverhältnis nicht in derselben Wohnung wohnen. Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegekind ist außerdem, dass der Steuerpflichtige das Pflegekind auf eigene Kosten unterhält. Dabei ist es unerheblich, ob diese Kosten durch das Kindergeld z.B. weitgehend gedeckt werden. Keine Kinder im Sinne des deutschen Steuerrechts sind Kostkinder. Davon geht der Gesetzgeber in der Regel aus, wenn regelmäßig mehr als sechs Kinder betreut werden.

Ein Kind wird steuerrechtlich für jeden einzelnen Kalendermonat berücksichtigt - ab dem Geburtsmonat bis mindestens zu dem Monat, in dem es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über das 18. Lebensjahr hinaus bis max. zur Vollendung des 27. Lebensjahres kann das Kind nur berücksichtigt werden, wenn es nur geringe Einkünfte hat und

  • arbeitslos ist.

In der Regel gehen die Finanzämter davon aus, wenn die Beschäftigung unter 15 Wochenstunden liegt! Das gilt auch für Arbeitslosigkeit wegen Krankheit oder bei Mutterschutz des Kindes, nicht aber wegen dessen Erziehungsurlaub! Allerdings im Gegensatz zu den nun folgenden Ausbildungskriterien immer nur bis zum 21. Lebensjahr

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet

Dazu gehört aber nicht nur Grund-, Haupt-, Realschule und Gymnasium, sondern auch Studium bis hin zum Doktorexamen, Referendariat, Volontariat und Sprachausbildung incl. Au-pair-Verhältnissen im Ausland. Hierbei sieht es das Finanzamt allerdings als notwendig an, dass die Ausbildung und nicht das Geldverdienen des Kindes im Vordergrund steht. So gilt nicht die bloße Einschreibung als Gasthörer, sondern nur das Vollstudium an einer Sprachschule. Ausgeschlossen ist demnach auch ein Auslandsaufenthalt gänzlich ohne fachliche Anleitung. Als Ausbildung gelten weiter Praktika, sofern sie nicht einfach ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis darstellen. In der Praxis genehmigen die Finanzämter steuerlich Vergünstigungen nur, wenn ein solches Praktikum erstens ausbildungsbezogen und zweitens nicht länger als in der Regel max. sechs Monate dauert. Nicht allerdings gilt das Studium während einer Berufsausübung, z.B. als Zeitsoldat an einer Bundeswehrhochschule oder während eines bezahlten Arbeitsverhältnisses an einer Fachschule des Arbeitgebers. Die Finanzämter lassen auch nicht mit sich spaßen, wenn ein Kind eine Berufsausbildung abbricht und dann im elterlichen Betrieb mitarbeitet

  • sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet

Hierzu zählen insbesondere auch die Übergangszeiten vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst. Gefordert wird allerdings mit Nachweisen, dass die vier Monate, wenn nicht schon eine Anschlussausbildung feststeht, dazu genutzt werden, sich um eine Fortführung der Ausbildung zu kümmern,

  • eine Berufsausbildung trotz Eigeninitiative mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. den europäischen Freiwilligendienst leistet
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Im Falle einer Behinderung gilt ein Heranwachsender (und für eine Behinderung unter 50 Prozent gilt dieser ganze Abschnitt nicht) nur dann als Kind im Sinne des Steuerrechts, wenn er nicht mehr verdient als der allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums. Dazu kommt allerdings der behinderungsbedingte Mehrbedarf. Darunter zählen in erster Linie nach dem Behinderten-Pauschbetrag die besonderen Leistungen Dritter mit Ausnahme von Pflegegeld und Fahrtkostenersatz, die das Kind für seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf benötigt, also in erster Line meist die Kosten der Heimunterbringung. Allerdings zieht der Fiskus hiervon die Verpflegungskosten ab, da dies auch bei Nichtbehinderten nicht anrechenbar ist. Im Falle einer Behinderung gibt es keine altersmäßige Begrenzung der Kindesdefinition!

Keine "Kinder" im Sinne des deutschen Steuerrechts

Kinder, die den Grundwehrdienst oder Zivildienst (oder Grenzschutzdienst, Entwicklungshelfer bzw. Soldat auf Zeit bis 3 Jahre Verpflichtungszeit) leisten, werden steuerrechtlich nicht berücksichtigt - allerdings verlängert sich bei Ihnen der Förderzeitraum über das 21./27. Lebensjahr hinaus um die Länge des Dienstes. Gleiches gilt für Sprösslinge, die mehr als 7.188 Euro im Jahr verdient haben (im Ausland 4.786 bzw. 2.393 Euro). Auch hier wird monatlich gerechnet, d.h. sowohl Ansprüche wie auch Verpflichtungen der Steuerpflichtigen gelten bei Überschreitungen nicht für das ganze Jahr, sondern nur für den oder die betreffenden Monate! Bei verheirateten Kindern werden die Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet und nur dann Vergünstigungen gewährt, wenn die Grenze des Existenzminimums dadurch nicht überschritten wird. Hat ein Kind allerdings schon eigene Kinder, so spricht dies zwar nicht grundsätzlich gegen die Gewährung von Kindergeld, im Gegenteil. So werden sogar bei der Ermittlung von Einkünften (und der entscheidenden Grenze des Existenzminimums) die Belastungen für das Enkelkind abgezogen, d.h. das Existenzminimum wird um Kinder- und Betreuungsfreibetrag erhöht.



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