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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditgeschäfte des Eurosystems, Schwankungsmargen bei Kreditsicherheiten

Kreditrisikokontrollmassnahme. Das Eurosystem verlangt, dass sich der Marktwert der in seinen befristeten Transaktionen verwendeten Sicherheiten mit dem Betrag der während der Laufzeit der Transaktion bereitgestellten Liquidität deckt bzw. dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Falls dieser Wert, der täglich neu ermittelt wird, eine bestimmte Höhe unterschreitet, nehmen die NZB einen Margenausgleich vor, d.h. fordern die Geschäftspartner auf, zusätzliche Sicherheiten oder Guthaben verfügbar zu machen. Falls der Sicherheitenwert ein bestimmtes Niveau übersteigt, kann sich der Geschäftspartner überschüssige Sicherheiten bzw. Guthaben zurückgeben lassen. Die Häufigkeit eines Margenausgleichs hängt nicht nur von der Volatilität der Vermögenspreise ab, sondern auch von dem Besicherungsmodell, das bei der betr. NZB eingesetzt wird. Je nach Rechtssystem und verfahrenstechnischen Abläufen in den jeweiligen Mitgliedstaaten nehmen die NZB Sicherheiten entweder nach dem Pfandpoolverfahren auf oder verlangen, dass die jeder einzelnen Transaktion zu Grunde liegenden Sicherheiten individuell gekennz. werden. Einige NZB wenden beide Methoden an. Beim Pfandpoolverfahren unterhalten die Geschäftspartner ein Pfandkonto, in dem die zur Besicherung ihrer Transaktionen mit der Zentralbank vorgesehenen Sicherheiten zu hinterlegen sind. In der Praxis geben Geschäftspartner den NZB, die dieses Verfahren anwenden, i. A. mehr Sicherheiten als erforderlich, sodass Margenausgleich nur selten auftritt. Die Kombination aus täglich neuer Wertermittlung der Sicherheiten und Möglichkeit eines Margenausgleichs stellt sicher, dass die Sicherheiten dem Wert nach die über eine befristete Transaktion zur Verfügung gestellte Liquidität jederzeit abdecken. Bewertungsabschläge sollen daher Marktbewegungen während der zur Verwertung der Sicherheit erforderlichen Zeit und nicht während der Transaktionslaufzeit erfassen. Dies vereinfacht die Risikokontrolle, da bei Abschlägen keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten befristeter Transaktionen und ihren unterschiedlichen Laufzeiten (die im Eurosystem von 1 Tag bis zu 3 Monaten reichen können) getroffen werden muss.



 
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