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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditwürdigkeitsprüfungspflicht-Ausnahmen

Die Vorschriften des § 18 KWG über Kreditunterlagen gelten nicht für: 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gegeben werden; 2. ungesicherte Forderungen an andere Banken aus bei diesen unterhaltenen Guthaben, die spätest. in 3 Monaten fällig sind (Guthaben eingetragener Kreditgenossenschaften bei ihren Zentralbanken, von Sparkassen bei ihren Girozentralen und von Zentralbanken und Girozentralen bei ihren Zentralinstituten können auch später fällig sein); von anderen Banken angekaufte Wechsel, die von einer Bank akzeptiert, indossiert oder als eigene Wechsel ausgcsicui MIIU, i-aurzeiten von max. 3 Monaten haben und am Geldmarkt üblichem, gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite; 5. Kredite, soweit sie den entspr. Erfordernissen des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite); 6. Kredite mit max. 15 Jahren Laufzeit gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die analogen Anforderungen wie vorgenannt entsprechen; 7. Kredite, die einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (die nicht unter 1. genannt ist), EWG, EUKS, EAG oder EIB gegeben werden; 8. Kredite, soweit sie vorn Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite); 9. Kredite, die durch Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die entspr. Beleihungs-grenzen zwar übersteigen, jedoch von einer unter 1. genannten Stellen in Höhe des überschiessenden Betrags gewährleistet werden. Als Kredite i.S.d. § 18 KWG gelten nicht: 1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmässigen Handelsgeschäften wenn a) Forderungen aus nicht bankmässigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, b) der Veräusserer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat, c) die Forderung innerhalb 3 Monaten vom Tag des Ankaufs an fällig ist; 2. Kredite i. S. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b, c KWG.



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